Er hielt dafür, dass aufgrund der Aktenlage die im Jahr 2009 diagnostizierte depressive Episode nachvollziehbar sei. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass im Zeitpunkt der Untersuchung durch den Vorgutachter (22.3.2013) tatsächlich noch eine neuropsychiatrisch-relevante, funktionale Einschränkung bestanden habe. Denn nach depressiven Episoden (auch leichtgradigen) würden kognitive Funktionseinschränkungen oft länger persistieren als die klinische, depressive Symptomatik. Dass sich im Rahmen der aktuellen Abklärung keine Funktionseinschränkungen mehr gezeigt hätten, tue nichts zur Sache, da die Einschränkungen in den letzten 6 Monaten remittiert sein könnten.