Dr. C führte weiter aus, dass angesichts der zahlreichen vom Versicherten vorgetragenen Beschwerden differenzialdiagnostisch mögliche nicht-authentische krankheitswertige psychische Störungen abzuklären seien, bei denen sowohl Symptomerzeugung als auch zugrundeliegende Motivation unbewusst seien. Er verneinte sogleich das Vorliegen einer Angststörung, einer hypochondrischen Störung oder einer Neurasthenie. Im Rahmen der Begutachtung habe grundsätzlich auch eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden können, da es an ausgeprägten Impulssteuerungsdefiziten bzw. an Defiziten der emotionalen Regulationsfähigkeit gefehlt habe.