Die Beschwerdeschilderungen seien zusätzlichen, komplexen gutachterlichen Reflexionsprozessen zu unterwerfen. Gestützt auf die klinisch-psychiatrischen Untersuchungen vom 10. und 11. September 2013 hielt Dr. C zur vom Versicherten beklagten verminderten Merkfähigkeit fest, bei der Untersuchung hätten sich Merkfähigkeit und Erinnerungsvermögen als unauffällig erwiesen. Der Explorand habe keine typischen, authentischen Narrationen zu einzelnen Vergesslichkeitsepisoden aus seinem Alltag reproduzieren können. Daher lasse sich eine Diskrepanz zwischen subjektiver Beschwerdeangabe und klinischer Wahrnehmung konstatieren.