Weiter gab Dr. B ein vordiagnostiziertes depressives Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) an, welches nachvollziehbar sei. Schliesslich nannte er eine vordiagnostizierte anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung verbunden mit diversen Ängsten (ICD-10 F60.5 und F41.9), wobei die Krankheitswertigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Der Experte hielt fest, dass dem Exploranden durchaus weiterhin eine Arbeitstätigkeit zuzumuten sei. Beispielsweise könne dieser eine Tätigkeit im Verkauf ausüben. Dabei gab Dr. B eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 1/3 an. Alsdann wies er auf die krankheitsfremden Faktoren hin.