Am 21. März 2013 begutachtete Dr. B den Beschwerdeführer im Auftrag des Taggeldversicherers. In seiner Expertise vom 22. April 2013 sprach der Gutachter diagnostisch von einer vordiagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.11), wobei aus versicherungspsychiatrischer Sicht kritisch zu diskutieren sei, ob eine rezidivierende depressive Störung vorliege. Weiter gab Dr. B ein vordiagnostiziertes depressives Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) an, welches nachvollziehbar sei.