Dr. I empfahl schliesslich die Durchführung neuropsychologischer Abklärungen. 3.3. Aus rheumatologischer Sicht diagnostizierte Dr. med. J, FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, ein zervikovertebrales und zervikobrachiales Syndrom links, ein oberes thorakovertebrales Syndrom und ein geringes lumbovertebrales Syndrom. Die Diagnosen hätten jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Arztbericht vom 27.5.2013). 3.4. Am 21. März 2013 begutachtete Dr. B den Beschwerdeführer im Auftrag des Taggeldversicherers.