Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 118 V 286 E. 1b, 112 V 30 mit Hinweisen). 3. Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1. Vom 23. Juli bis 3. September 2009 war der Beschwerdeführer in der Klinik H hospitalisiert.