Auch die Rechtsprechung der Strassburger Organe hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu (BGE 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen von einem Gerichtsgutachten kann vorliegen, wenn dieses widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt.