Auf Nachfrage des Gerichts erklärte der Rechtsvertreter von A am 7. November 2016, dass auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werde. Aus den Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht einen Leistungsanspruch (Rente und Eingliederungsmassnahmen) des Beschwerdeführers verneint hat. 2. 2.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG;