Mit Beweisverfügung vom 11. November 2015 ordnete das Gericht eine psychiatrische/neuropsychiatrische Begutachtung durch Prof. Dr. med. F, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Neurologie, Gutachterstelle E an. Seitens der Parteien wurden dagegen keine Einwände erhoben. In der Folge teilte die Gutachterstelle dem Gericht mit, dass zusätzlich eine neuropsychologische Abklärung durch Prof. Dr. G, Neuropsychologe, Universität Z, erforderlich sei. Die Parteien erklärten ihr Einverständnis mit der vorgesehenen Untersuchung. Nach Eingang der Expertise vom 11. Juli 2016 erhielten sie Gelegenheit, sich dazu zu äussern, wovon sie Gebrauch machten.