Zusätzlich veranlasste die IV-Stelle eine externe MRI-Untersuchung des Schädels. Gestützt auf das RAD-Gutachten vom 18. März 2014 und mit der Begründung, es bestehe kein Gesundheitsschaden mit dauerhafter Einschränkung der Leistungsfähigkeit und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, stellte sie A mit Vorbescheid vom 16. April 2014 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte Einwände erheben, welche die IV-Stelle dem RAD zur Stellungnahme unterbreitete (vgl. Protokolleinträge vom 7. und 28.7.2014). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden.