QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen (Verfahren 9C_848/2016). | | | Entscheid: | Sachverhalt A.