{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-621_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10540", "Checksum": "3a9b1d5942a1f31188edb4be0892b4b2"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["5V 14 621", "2016 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)\nRegeste:\nBei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführten Hirnstrommessungen (elektrophysiologische Funktionsdiagnostik mittels quantitativer Elektroenzephalographie [QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n11.\nZusammenfassend ist gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 11. Juli 2016 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Indessen ist abweichend vom Gutachten ohne Berücksichtigung einer Anpassungszeit von einer zumutbaren 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Bei einem Invaliditätsgrad von 58 % hat der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2013 Anspruch auf eine halbe Rente. Ausserdem hat die IV-Stelle berufliche Massnahmen zu prüfen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Sinn gutzuheissen.\n12.\n12.1.\nAls Obsiegender hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWST).\n12.2.\nAbweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 1'000.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.\n12.3.\nFür die Übernahme der Kosten des Gerichtsgutachtens in der Höhe von Fr. 14'358.70 gilt Folgendes: Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.2, 139 V 225 E. 5.2).\nErgänzend ist auf BGE 139 V 496 E. 4.4 hinzuweisen, in dem das Bundesgericht für den Bereich der Invalidenversicherung Kriterien aufgestellt hat, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe (BGE 135 V 465 E. 4.4; siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 und BGer-Urteil 8C_71/2013 vom 27.6.2013 E. 2); wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfülle (BGE 125 V 351 E. 3a). Wenn die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztberichte oder eines Privatgutachtens).\nVorliegend war die Einholung des Gerichtsgutachtens angezeigt, weil die IV-Stelle auf ein RAD-Gutachten abstellte, welchem Untersuchungsmethoden zu Grunde lagen, deren wissenschaftliche Anerkennung – zumindest für die Zwecke der Invalidenversicherung – höchst fraglich war. Wie das Gerichtsgutachten nun deutlich aufgezeigt hat, lässt sich der Einsatz von Hirnstrommessungen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung in der Invalidenversicherung nicht halten. Insofern waren die Bedenken des Gerichts gerechtfertigt. Die IV-Stelle hat somit auf ein RAD-Gutachten abgestellt, welches die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt, was als Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu werten ist. Sie hat deshalb die Kosten des Gerichtsgutachtens in der Höhe von Fr. 14'358.70 zu tragen."}