{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-621_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10540", "Checksum": "3a9b1d5942a1f31188edb4be0892b4b2"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["5V 14 621", "2016 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)\nRegeste:\nBei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführten Hirnstrommessungen (elektrophysiologische Funktionsdiagnostik mittels quantitativer Elektroenzephalographie [QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n9.4.\n9.4.1.\nFür die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) werden nach der Rechtsprechung die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beigezogen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. In der Regel sind die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend (TA1, Total; BGE 139 V 592 E. 2.3 mit weiterem Hinweis).\n9.4.2.\nDie angefochtene Verfügung datiert vom 20. Oktober 2014. Erst kurze Zeit später am 22. Oktober 2014 erliess das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das IV-Rundschreiben Nr. 328, mit welchem die Weisung erteilt wurde, die LSE-Tabellen 2012 ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Rundschreibens auf alle Fälle anzuwenden, in welchen ein Einkommensvergleich durchzuführen sei. Folglich sind für den hier zu beurteilenden Fall noch die Tabellen der LSE 2010 heranzuziehen (vgl. BGer-Urteile 9C_699/2015 vom 6.7.2016 E. 5.2, 9C_664/2015 vom 2.5.2016 E. 5.3 und 9C_526/2015 vom 11.9.2015 E. 3.2.2).\nDa dem Versicherten gemäss den vorangehenden Erwägungen aufgrund seiner Einschränkungen die bisherige Tätigkeit wie auch andere höchst anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten nicht mehr zumutbar sind, er aber über genügend Berufs- und Fachkenntnisse verfügt, auf die er in einer angepassten Tätigkeit zurückgreifen kann, ist vorliegend auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2010, Anforderungsniveau 3, betrug der Zentralwert für Männer im Total Fr. 5'909.--. Indexiert auf das Jahr 2013 (Nominallohnindex [T1.1.10 Männer], Total, 2010: 100, 2013: 102,5) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit des BFS, im Internet abrufbar) sowie aufgerechnet auf ein Jahr ergibt sich ein Einkommen von Fr. 75'770.-- bzw. von Fr. 60'616.-- bei einem 80 %-Pensum.\n9.4.3.\nEs fragt sich sodann, ob vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa a.E.). Der Abzug ist indessen nicht Ergebnis einer Addition einzelner Faktoren, sondern unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc; BGer-Urteile 9C_469/2008 vom 18.8.2008 E. 5.1 und 9C_418/2008 vom 17.9.2008 E. 3.3).\nDer Beschwerdeführer machte pauschal einen Abzug von 20 % geltend, ohne dies näher zu begründen. Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 immerhin zu 80 % zumutbar. Das Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 7.4) erscheint nicht derart eingeschränkt, als dass anzunehmen wäre, der Versicherte könne lediglich einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielen. Auch die Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche müssen als IV-fremd ausser Acht gelassen werden. Dass der Versicherte, der auf eine lange und erfolgreiche Erwerbskarriere zurückblicken kann, aufgrund seines Lebensalters im Vergleich zum Zentralwert der anwendbaren LSE-Tabelle lohnmässig benachteiligt wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Rechtsprechungsgemäss wird aber ein Abzug gewährt bei teilzeitlich erwerbstätigen Männern. Ob mit Blick auf die statistischen Werte (vgl. Tabelle \"Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht\" im Anhang des IV-Rundschreibens Nr. 328 vom 22.10.2014) daran festgehalten werden kann, erscheint fraglich. Selbst wenn aber ein maximal 5%iger Abzug gewährt würde, würde sich am Ergebnis nichts ändern, wie sich aus dem Folgenden ergibt.\n9.5.\nDie Gegenüberstellung des ermittelten hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 137'787.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 57'585.-- (60'616*0,95) ergibt einen Invaliditätsgrad von 58 %, was einem Anspruch auf eine halbe Rente entspricht (Art. 28 IVG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit gutzuheissen.\n10.\nDer Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung und Arbeitsvermittlung).\nDie IV-Stelle verneinte in der angefochtenen Verfügung den Anspruch auf berufliche Massnahmen, weil sie davon ausging, dass keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung vorliege. Nachdem daran nicht festzuhalten ist, ist die Sache insoweit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu prüft und die angezeigten Massnahmen unverzüglich an die Hand nimmt.\n"}