{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-621_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10540", "Checksum": "3a9b1d5942a1f31188edb4be0892b4b2"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["5V 14 621", "2016 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)\nRegeste:\nBei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführten Hirnstrommessungen (elektrophysiologische Funktionsdiagnostik mittels quantitativer Elektroenzephalographie [QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n9.3.\n9.3.1.\nBei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die oder der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1; BGer-Urteil 8C_194/2008 vom 16.9.2008 E. 4.1).\n9.3.2.\nVor Eintritt der Invalidität arbeitete der Beschwerdeführer während vielen Jahren im Aussendienst, zuletzt vorwiegend in der Pharmabranche. Vom 1. Februar 2003 bis 31. Juli 2010 war er bei der N AG beschäftigt. Diese Arbeitsstelle verlor der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen (Firmenübernahme). Nachdem Bewerbungen für eine einfachere Tätigkeiten erfolglos geblieben waren, stieg der Beschwerdeführer wieder in der Pharmabranche ein. Vom 1. April 2011 bis 31. Januar 2013 (letzter effektiver Arbeitstag: 30.11.2012) arbeitete er für die O SA, wo er als Pharmareferent im Aussendienst beschäftigt war. Diese Arbeitsstelle verlor der Beschwerdeführer nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit. Es ist davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt des Rentenbeginns als Gesunder weiterhin bei der O SA angestellt gewesen wäre. Folglich ist zur Berechnung des Valideneinkommens am zuletzt erzielten Einkommen anzuknüpfen. Da der Versicherte die Arbeitsstelle bei der N AG aus wirtschaftlichen Gründen verloren hatte, fällt der dort erzielte Lohn als Anknüpfungspunkt ausser Betracht.\nGemäss Arbeitgeberfragebogen vom 19. März 2013 verdiente der Versicherte im Jahr 2011 Fr. 122'000.--. Dasselbe Einkommen hätte er nach Angaben des Arbeitgebers ohne Gesundheitsschaden auch im Jahr 2013 erzielt. Gemäss den Lohnblättern kamen zu diesem Grundlohn noch weitere Lohnbestandteile wie Geschäftsfahrzeug, Umsatzprämie oder ein Beitrag an die Krankenkasse dazu. Dem IK-Auszug ist für das Jahr 2011 bei einer Erwerbsdauer von 9 Monaten ein Einkommen von Fr. 99'392.-- zu entnehmen, was einem Jahreseinkommen von Fr. 132'523.-- entspricht. Aus dem Lohnblatt 2012 ist sodann ein AHV-pflichtiger Lohn von Fr. 136'461.-- ersichtlich. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (T1.10 Nominallohnindex, 2011-2015, Ziffer 19-21) resultiert damit für das Jahr 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 137'787.--.\n"}