{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-621_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10540", "Checksum": "3a9b1d5942a1f31188edb4be0892b4b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 621", "2016 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführten Hirnstrommessungen (elektrophysiologische Funktionsdiagnostik mittels quantitativer Elektroenzephalographie [QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:21", "Checksum": "f5b29a61a35c773018a72dd256bde2ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)\nRegeste:\nBei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführten Hirnstrommessungen (elektrophysiologische Funktionsdiagnostik mittels quantitativer Elektroenzephalographie [QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n\n8.1. Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Das Bundesgericht legt den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, verbindlich auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit. Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.2 ff.; BGer-Urteil 9C_954/2012 vom 10.5.2013 E. 3.1.2).\n8.2. Vorliegend stand mit der Erstattung des Gerichtsgutachtens am 11. Juli 2016 fest, dass dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten weiterhin zumutbar sind. Zu jenem Zeitpunkt war der Versicherte 61 Jahre alt. Mit Blick auf die verbleibende Aktivitätsdauer von 4 Jahren, die erworbenen Berufs- und Fachkenntnisse des Versicherten und die nicht schwer ausgeprägte psychische Störung sowie vor dem Hintergrund der hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (für eine Übersicht vgl. BGer-Urteil 8C_345/2013 vom 10.9.2013 E. 4.3.2 mit Hinweisen), ist die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit im hier zu beurteilenden Fall als zumutbar zu erachten.\n9. Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeits(un)fähigkeit zu prüfen.\n9.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für den Einkommensvergleich sind rechtsprechungsgemäss die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend (BGE 128 V 174). Dazu sind Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der strittigen Verfügung zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).\n9.2. Der Beschwerdeführer meldete sich im November 2012 zum Leistungsbezug an. Der Rentenbeginn ist folglich auf Mai 2013 festzulegen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Zu jenem Zeitpunkt war gemäss Gerichtsgutachten vom 11. Juli 2016 auch das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG abgelaufen.\n9.3. 9.3.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die oder der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1; BGer-Urteil 8C_194/2008 vom 16.9.2008 E. 4.1).\n9.3.2. Vor Eintritt der Invalidität arbeitete der Beschwerdeführer während vielen Jahren im Aussendienst, zuletzt vorwiegend in der Pharmabranche. Vom 1. Februar 2003 bis 31. Juli 2010 war er bei der N AG beschäftigt. Diese Arbeitsstelle verlor der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen (Firmenübernahme). Nachdem Bewerbungen für eine einfachere Tätigkeiten erfolglos geblieben waren, stieg der Beschwerdeführer wieder in der Pharmabranche ein. Vom 1. April 2011 bis 31. Januar 2013 (letzter effektiver Arbeitstag: 30.11.2012) arbeitete er für die O SA, wo er als Pharmareferent im Aussendienst beschäftigt war. Diese Arbeitsstelle verlor der Beschwerdeführer nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit. Es ist davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt des Rentenbeginns als Gesunder weiterhin bei der O SA angestellt gewesen wäre. Folglich ist zur Berechnung des Valideneinkommens am zuletzt erzielten Einkommen anzuknüpfen. Da der Versicherte die Arbeitsstelle bei der N AG aus wirtschaftlichen Gründen verloren hatte, fällt der dort erzielte Lohn als Anknüpfungspunkt ausser Betracht."}