{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-621_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10540", "Checksum": "3a9b1d5942a1f31188edb4be0892b4b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 621", "2016 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)\nRegeste:\nBei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführten Hirnstrommessungen (elektrophysiologische Funktionsdiagnostik mittels quantitativer Elektroenzephalographie [QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n\n7.3. Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft, so legte Prof. Dr. F ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar dar, dass sich die Relevanz der Erkrankung aus der geschilderten Komorbidität unter Berücksichtigung der vorliegenden Persönlichkeitsproblematik ergebe. Wenn der Gerichtsgutachter aufgrund der umfassenden Exploration und unter Berücksichtigung der Krankheitsentwicklung ab 2009 zum Schluss gelangte, eine Wiedereingliederung an dem angestammten oder an einem vergleichbaren kompetitiven Arbeitsplatz würde aufgrund der hohen Vulnerabilität und Rigidität des Exploranden mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederum eine schwerer wiegende psychische Störung auslösen, so ist dies nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als eine solche Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit in den Jahren 2011 und 2012 aus psychischen Gründen scheiterte (vgl. vorstehende E. 3.2). Ausserdem lässt sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers – entgegen der Ansicht von Dr. C – nicht auf eine Burn-out-Symptomatik reduzieren. Im Übrigen gilt auch als arbeitsunfähig, wer eine (bisherige) Tätigkeit nur unter der Gefahr, seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern, weiterhin oder wiederum verrichten könnte (vgl. BGer-Urteil 9C_537/2011 vom 28.6.2012 E. 4.1 mit Hinweis). Die Einschätzung von Prof. Dr. F stimmt im Übrigen mit der Beurteilung von Prof. Dr. G überein, der den Versicherten aufgrund der testpsychologischen Ergebnisse für die bisherige Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig erachtete.\nSoweit Dr. C geltend macht, das von Prof. Dr. F widerholt bemühte Konstrukt der Vulnerabilität gehöre eher in den Bereich der Mutmassungen, erstaunt dies. Immerhin sprach er selber in seinem Gutachten von einer Vulnerabilität des Beschwerdeführers und definierte entsprechend eine qualitative Einschränkung bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.7.6). Der Gerichtsgutachter begründete das Vorliegen einer Vulnerabilität mit der Komorbidität und der Persönlichkeitsproblematik und schloss auf eine Unzumutbarkeit der bisherigen oder einer vergleichbaren Tätigkeit, was – wie bereits ausgeführt – in Würdigung der gesamten Umstände überzeugt.\n7.4. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist hingegen Folgendes festzustellen:\nProf. Dr. F wies zunächst auf die erheblichen vorhandenen Ressourcen des Beschwerdeführers hin. In der Folge hielt er dann aber fest, der Explorand sei mittlerweile knapp 4 Jahre aus dem Erwerbsleben ausgeschlossen, weshalb sicherlich eine gewisse Dekonditionierung eingetreten sei, die nach medizinischen Kriterien allenfalls ein vorübergehendes Hindernis darstelle. Vor dem Hintergrund der hohen Vulnerabilität zur Entwicklung ängstlich-depressiver Symptome sei der Explorand durch seine rigide-zwanghaft-perfektionistische Haltung selbst in einer leidensadaptierten Tätigkeit eingeschränkt. Dabei sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen, mit dem Potential einer Erhöhung auf 80 % über 2 Jahre.\nMit Blick auf die lediglich leicht ausgeprägte psychische Störung, die erheblichen vorhandenen Ressourcen, welche insbesondere aus der Beurteilung der Fähigkeiten gemäss Mini-ICF hervorgehen, sowie das insgesamt eher hohe private Aktivitätsniveau erscheint eine Einschränkung von zunächst 40 % selbst in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Es entsteht der Eindruck, dass bei der gutachterlichen Einschätzung die Dekonditionierung des Versicherten aufgrund der vierjährigen Arbeitsabstinenz sowie die schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt eine wesentliche Rolle spielten. Dies kann aus rechtlicher Sicht nicht ohne Weiteres übernommen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeit ohne erhebliche Stressexposition und ohne überdurchschnittlich problematische Arbeitssettings sowie mit gut definiertem und begrenztem Pflichten- und Aufgabenbereich mit Hilfe eines verhaltenstherapeutischen Coachings im Rahmen der Reintegration (vgl. Gerichtsgutachten S. 41) und allfälliger Behandlung der Angstsymptomatik medizinisch-theoretisch – ohne zweijährige Anpassungszeit – in einem 80 %-Pensum zumutbar ist.\nDass das Gerichtsgutachten, was die medizinische Situation in einer Gesamtbetrachtung anbetrifft, grundsätzlich Beweiskraft hat, bedeutet nicht, dass auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne Weiteres massgeblich ist. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, ob ein ärztlich diagnostiziertes Leiden den Rechtsbegriff der invalidisierenden Krankheit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 IVG erfüllt (BGE 140 V 193 E. 3.1). Mit anderen Worten kann aus rechtlicher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. statt vieler BGer-Urteil 8C_283/2015 vom 24.6.2015 E. 3 mit Hinweisen).\n8. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr verwertbar sei."}