{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-621_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10540", "Checksum": "3a9b1d5942a1f31188edb4be0892b4b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 621", "2016 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)\nRegeste:\nBei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführten Hirnstrommessungen (elektrophysiologische Funktionsdiagnostik mittels quantitativer Elektroenzephalographie [QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n\n7.2. Anzufügen bleibt, dass die Gerichtsgutachter auch nachvollziehbar begründeten, weshalb sich der Einsatz der elektrophysiologischen Funktionsdiagnostik im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung zur Abklärung der Leistungsfähigkeit eines Versicherten kaum rechtfertigen lässt. Bei den streitigen Verfahren handelt es sich demnach nicht um wissenschaftlich anerkannte Methoden hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik. Die Gutachter anerkennen zwar, dass die Methoden als solche zur experimentell-wissenschaftlichen Gruppenuntersuchung bei entsprechenden Fragestellungen wissenschaftlich durchaus anerkannt seien. Auf Einzelfälle bezogen hätten sie klinisch indessen keine Aussagekraft. Die Verfahren seien im Rahmen einer Begutachtung in keiner Weise validiert. Es handle sich definitiv um nicht wissenschaftlich abgesicherte Methoden in der Einzelfallbegutachtung. In diesem Sinn äusserten sich bereits zuvor mehrere Fachärzte. So stellte etwa Dr. med. E. A. Seifritz, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Direktor an der Psychiatrischen Universitätsklinik in Zürich, in den Medien fest, dass das streitige Verfahren für die Diagnose psychischer Störungen noch nicht validiert und damit nicht anerkannt sei. Laut Dr. Seifritz, der die Methode selber zu Forschungszwecken einsetzte, könne man vorderhand nur Aussagen über eine Gruppe von Patienten machen, nicht aber über einzelne Patienten (vgl. Bericht in der NZZ vom 18.1.2014; abrufbar unter http://www.nzz.ch/schweiz/ein-zusaetzliches-puzzleteil-fuer-die-iv-1.18223938 [besucht am 12.10.2016]). Auch die Ärztegesellschaft FMH tat ihre Meinung zu den Untersuchungsmethoden des RAD in der Schweizerischen Ärztezeitung (vgl. bf.Bel. 6) dezidiert kund. Es liessen sich noch zahlreiche weitere Meinungsäusserungen von Fachärzten anfügen, die sich seit Bekanntwerden des Einsatzes der genannten Methoden in der Invalidenversicherung in den Medien kritisch dazu äusserten. Dies lässt für das Gericht einzig den Schluss zu, dass es sich bei der von Dr. C angewandten elektrophysiologischen Funktionsdiagnostik um keine Untersuchungsart handelt, die im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung hinsichtlich der Diagnosestellung oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1). Es ist nicht Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts, medizinisch-wissenschaftliche Kontroversen zu klären. Aber es kann nach dem Gesagten festgestellt werden, dass ein breit abgestützter Konsens, welcher gestatten würde, die streitige Abklärungsmethode als zuverlässige Grundlage für die Beurteilung von psychischen und kognitiven Beschwerden oder zur Simulations-/Aggravationsdiagnostik zu betrachten, nicht oder jedenfalls noch nicht vorliegt. Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung (vorerst) nicht rechtfertigen.\nZwar kann der IV-Stelle darin gefolgt werden, dass die elektrophysiologische Funktionsdiagnostik lediglich ein Puzzleteil auf dem Weg zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der versicherten Personen darstellt und der Vergleich mit einem Lügendetektor nicht angebracht ist. Insofern ist die Bedeutung der streitigen Untersuchungsmethoden zu relativieren. Auch im hier zu beurteilenden Fall dürften für die abschliessende Beurteilung des RAD-Arztes in erster Linie die Ergebnisse der psychiatrischen Exploration in Kombination mit den BVTs ausschlaggebend gewesen sein. Den Hirnstrommessungen kamen aber immerhin bei der Diagnosestellung des Burn-out-Syndroms eine wesentliche Rolle zu, was nach dem Gesagten nicht haltbar ist. Auch die von Dr. C durchgeführten BVTs wurden von den Gerichtsgutachtern erheblich in Zweifel gezogen. Ob die einzelnen von Dr. C angewandten BVTs zuverlässige Ergebnisse lieferten oder überdimensioniert zur Anwendung gelangten, muss und kann vorliegend nicht entschieden werden. Fest steht jedenfalls, dass die elektrophysiologische Funktionsdiagnostik das Ergebnis der versicherungsinternen Abklärungen beeinflusste. Zudem lässt sich die Diagnose einer Aggravation gemäss den vorangehenden Erwägungen nicht aufrechterhalten. Damit vermag das RAD-Gutachten als Ganzes nicht zu überzeugen.\nSoweit der Beschwerdeführer beantragt, den Gerichtsgutachtern sei der Protokolleintrag von Dr. C vom 31. August 2016 zur Stellungnahme zuzustellen, kann davon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind."}