{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-621_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10540", "Checksum": "3a9b1d5942a1f31188edb4be0892b4b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 621", "2016 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)\nRegeste:\nBei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführten Hirnstrommessungen (elektrophysiologische Funktionsdiagnostik mittels quantitativer Elektroenzephalographie [QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n\nBetreffend die von Prof. Dr. G geäusserte Kritik hielt Dr. C fest, dass der Gerichtsgutachter von veralteten wissenschaftlichen Positionen ausgehe. Er berücksichtige weder die essentielle, aktuelle nordamerikanische Forschungsliteratur noch die mittlerweile auch im deutschsprachigen Raum publizierten Standardwerke.\nSchliesslich empfahl Dr. C der IV-Stelle, weiterhin auf seine bisherige Beurteilung abzustellen.\n7. Das Gerichtsgutachten von Prof. Dr. F erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 2.5). Es handelt sich um ein für die streitigen Belange umfassendes Gutachten, das auf einer persönlichen psychiatrischen Untersuchung und einer neuropsychologischen Exploration mit verschiedenen Tests durch Prof. Dr. G beruht, die geklagten Beschwerden des Versicherten berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde. Weiter leuchten die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein. Schliesslich sind die Schlussfolgerungen von Prof. Dr. F begründet. Die beiden Gutachter äusserten sich auch dezidiert zum Stellenwert und zur Legitimation der vom RAD angewandten Untersuchungsmethoden im Rahmen einer Begutachtung im Sozialversicherungsverfahren, insbesondere zu den durchgeführten Hirnstrommessungen.\n7.1. Hervorzuheben gilt es, dass Prof. Dr. F nicht bloss eine Querschnittbeurteilung aufgrund seiner Untersuchungen vornahm, sondern darüber hinaus die Krankheitsgeschichte im Längsverlauf berücksichtigte. Im Rahmen der Anamnese holte er auch aktuelle Auskünfte des behandelnden Psychiaters ein. In seiner sorgfältigen und überzeugenden Beurteilung leitete er die gestellten Diagnosen nach den einschlägigen Kriterien her. Wie bereits Dr. C und Dr. B erhob der Gerichtsgutachter keine psychopathologischen Befunde, welche auf eine aktuell bestehende depressive Störung hinwiesen. Das Bestehen früherer depressiver Episoden stellte er genauso wenig in Frage wie der RAD-Arzt. Entsprechend ging auch Prof. Dr. F von einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell remittiert, aus. Die Beurteilung des Gerichtsgutachters unterscheidet sich aber in Bezug auf die übrigen Diagnosen erheblich von derjenigen des versicherungsinternen Arztes. Prof. Dr. F zeigte anschaulich auf, weshalb zwar keine Persönlichkeitsstörung nachgewiesen werden könne, dafür aber zumindest akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften, narzisstischen und ängstlich vermeidenden Anteilen vorliegen würden. Nicht weniger überzeugend ist die Herleitung und Begründung der Diagnose einer anderen gemischten Angststörung.\nEs trifft zwar zu, dass auch der Gerichtsgutachter – entgegen dem Beschwerdevortrag des Versicherten – keine erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen feststellen konnte. Auch die neuropsychologische Testung durch Prof. Dr. G ergab lediglich im Bereich der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung leichtgradige Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit. Im Gegensatz zum RAD-Arzt erklärten die Gerichtsgutachter die Diskrepanz zwischen Beschwerdeschilderung/Beschwerdevortrag und den objektivierbaren Befunden aber nicht gestützt auf eine Fülle durchgeführter BVTs, sondern mit dem Krankheitsbild des Versicherten. So betonte Prof. Dr. F, es mache gerade die Erkrankung des Exploranden aus, dass er im Intervall die depressiven Anteile eher verleugne und eher ängstlich vermeidend agiere und dabei die eigenen faktisch leichten kognitiven Defizite überschätze. Dies lasse sich durch die ausgeprägten Ängste auf dem Hintergrund der skizzierten Grundpersönlichkeit und bei depressivem Grundaffekt sehr gut plausibilisieren (vgl. E. 5.7.2). Der Gerichtsgutachter erklärte seine Schlussfolgerungen in anschaulicher und überzeugender Art und Weise. Es ist insofern auch nachvollziehbar, dass nicht mehrere BVTs zum Einsatz kamen. Letztlich liegen die anzuwendenden Untersuchungsmethoden denn auch im Ermessen der Gutachter."}