{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-621_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10540", "Checksum": "3a9b1d5942a1f31188edb4be0892b4b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 621", "2016 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)\nRegeste:\nBei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführten Hirnstrommessungen (elektrophysiologische Funktionsdiagnostik mittels quantitativer Elektroenzephalographie [QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n\nDer Neuropsychologe betonte ferner, dass eine negative Antwortverzerrung auch Folge von Störungen mit Krankheitswert sein könne. Dasselbe gelte für Inkonsistenzen zwischen beobachteten und erwarteten Leistungen. Entsprechend seien mögliche Komorbiditäten in Erwägung zu ziehen und kritisch zu diskutieren. Prof. Dr. G stellte zudem die Vermutung an, dass Dr. C bei der Diskrepanz zwischen mangelnder \"Narrativität\" und erhobenen Befunden der sogenannten \"prosecutor's fallacy\" unterlegen sei. Zur Begründung führte er methodische Mängel von Dr. C an. So sei etwa bei mindestens 13 der angewandten Verfahren zur Beschwerdevalidierung eine hohe Interkorrelation gegeben, was zu einer Überschätzung von a posteriori oder Posttest-Wahrscheinlichkeiten führe. Prof. Dr. G stellte weiter die Geeignetheit des SIMS bei der Begutachtung in Rentenfällen in Frage. Bei der Anwendung des AKGT-Verfahrens ergäben sich im Übrigen Probleme für die Anwendung bei Personen mit beklagten kognitiven Beeinträchtigungen bei gleichzeitig ausreichender Mitarbeit.\nZusammenfassend müsse bei einer kritischen Gesamtwürdigung der Vorbefunde sowie der aktuell erhobenen Leistungsdaten von einer leichtgradigen Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Diese sei veritabel und nicht als Ergebnis willentlicher, testverfälschender Tendenzen des Exploranden zu interpretieren.\n6. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Gerichtsgutachten vom 11. Juli 2016 zu äussern, wovon sie Gebrauch machten.\n6.1. Der Beschwerdeführer machte unter Verweis auf das Gerichtsgutachten geltend, dass ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Aber auch ein Berufswechsel komme aufgrund seines vorgerückten Alters (61 Jahre im Zeitpunkt des Gerichtsgutachtens) nicht mehr in Frage. Entsprechend habe er Anspruch auf eine ganze Rente. Selbst wenn die Zumutbarkeit eines Berufswechsels bejaht würde, ergäbe sich bei Anwendung der LSE 2010, Anforderungsniveau 3, ein Anspruch auf eine ganze Rente.\n6.2. Die IV-Stelle legte das Gerichtsgutachten Dr. C zur Stellungnahme vor. Mit Protokolleintrag vom 31. August 2016 äusserte sich dieser zur massiven Kritik an seiner Expertise.\nZunächst wies der RAD-Arzt darauf hin, dass rein auf der psychiatrischen Befundebene weitgehende Übereinstimmung zwischen den beiden Gutachten bestehe. Hingegen seien die neuropsychologischen Befunde nicht identisch, da der Versicherte bei den Untersuchungen in Z möglicherweise nicht aggraviert/simuliert habe. Die versicherungsmedizinisch-neuropsychologische Erfahrung zeige denn auch, dass Versicherte, die bei der ersten Testung massiv aggraviert hätten, bei einer Wiederholungstestung Monate später oft ein wesentlich moderateres Aggravationsverhalten an den Tag legen würden. Zudem hätten die Gerichtsgutachter – im Gegensatz zu ihm – lediglich einen, nicht näher benannten, BVT durchgeführt, dessen Ergebnisse im Übrigen nicht mitgeteilt worden seien. Angesichts der Diskrepanz zwischen Beschwerdeschilderung und den eigenen Untersuchungsbefunden/Beobachtungen hätten mehrere BVTs zum Einsatz kommen müssen. Vor allem in der US-amerikanischen Versicherungsneuropsychologie werde standardmässig der Einsatz mehrerer BVTs empfohlen, um sicher zu gehen, dass keine falsch-negativen oder falsch-positiven Testergebnisse die Beurteilung verzerren würden.\nUngeklärt bleibe im Weiteren die Diskrepanz zwischen den vom Versicherten geklagten massiven kognitiven Beschwerden und den erhobenen Befunden. Die Gerichtsgutachter hätten nach Ansicht von Dr. C den Beschwerdevortrag des Versicherten nicht ausreichend gewürdigt.\nSodann erachtete es Dr. C als nicht nachvollziehbar, dass die Gerichtsgutachter trotz fehlender psychopathologischer Befunde und wesentlicher Funktionseinschränkungen lediglich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestierten. Immerhin werde im Mini-ICF ein weitgehend unauffälliges Funktionsniveau beschrieben. Abgesehen davon sei unverständlich, weshalb die erheblichen Ressourcen nur bei behinderungsangepassten Tätigkeiten zum Tragen kommen sollten, zumal der Versicherte von Prof. Dr. F als eigen (sprich akzentuiert), nicht aber als gestört beurteilt werde. Charakterliche Besonderheiten seien denn auch prinzipiell steuerbar. Dr. C hält dafür, dass die Anforderungen bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit durchaus zu bewältigen gewesen seien, wenn auch nicht mit den gleichen, glänzenden Resultaten vergangener Jahre und mit geringerer Motivation und Befriedigung. Dr. C störte sich ferner am von Prof. Dr. F verwendeten Konstrukt der Vulnerabilität. Diese gehöre eher in den Bereich der Mutmassungen als zu den Fakten.\nZur Frage der Wissenschaftlichkeit des ERP-Verfahrens wies der RAD-Arzt erneut darauf hin, dass dieses Verfahren am neuropsychologischen Institut der Universität Y von Prof. M, einem international führenden ERP-Spezialisten, unterrichtet werde. Dieser hätte denn auch die vom Referenten und Dr. D dargelegten und interpretierten Untersuchungsbefunde durchgesehen und validiert."}