{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-621_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10540", "Checksum": "3a9b1d5942a1f31188edb4be0892b4b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 621", "2016 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)\nRegeste:\nBei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführten Hirnstrommessungen (elektrophysiologische Funktionsdiagnostik mittels quantitativer Elektroenzephalographie [QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n\nAuch zum von Dr. C und Dr. D durchgeführten Electrical Neuroimaging bzw. zur neurophysiologischen Funktionsdiagnostik (QEEG/ERP) fand Prof. Dr. F deutliche Worte; es handle sich dabei nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode, die hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen, namentlich hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik, zu verwertbaren Ergebnissen führe. Zwar seien die Methoden als solche wissenschaftlich durchaus anerkannt zur experimentell-wissenschaftlichen Gruppenuntersuchung bei entsprechenden Fragestellungen. Hier könnten sich durchaus diskriminierende Gruppeneigenschaften zeigen (z.B. ADHS, Demenz, etc.), die jedoch auf Einzelfälle bezogen klinisch keine Aussagekraft hätten. Entsprechend gebe es bislang nach bester Kenntnis des Referenten keine Fachgesellschaften, welche die genannten Methoden zur individualisierten klinischen Diagnostik empfehlen oder auch nur anerkennen würden. Aus Sicht von Prof. Dr. F sind die Verfahren im Rahmen einer Begutachtung als obsolet anzusehen und in keiner Weise validiert. Ausserdem sei das Kosten-Nutzen-Verhältnis aufgrund des praktisch fehlenden gutachterlichen Nutzens nicht vertretbar. Des Weiteren könne Dr. C durch die angegebene Literatur in keiner Weise seine im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen für den Einzelfall absichern. Bei einer klinisch-gutachterlich nicht etablierten Methode stehe Dr. C in der Pflicht, die Evidenz für die Gültigkeit seiner Aussagen durch die Literatur zu begründen. Diese Angaben würden vollständig fehlen, was nach Ansicht von Prof. Dr. F aufgrund der ihm bekannten Literaturlage auch nicht überrasche. Es handle sich definitiv um eine nicht wissenschaftlich abgesicherte Methode in der Einzelfallbegutachtung. Gemäss Prof. Dr. F entbehren bestimmte Aussagen von Dr. C \"jeder wissenschaftlichen Grundlage, sind massiv irreführend und haben entsprechend in einem medizinischen Gutachten nichts verloren\", andere Aussagen (zu den spektralanalytischen Daten) seien \"einfach grotesk\". In Bezug auf die erheblichen methodischen Fehler in der Auswertung und Interpretation der neuropsychologischen Verfahren verwies Prof. Dr. F auf die Ausführungen von Prof. Dr. G.\n5.8. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durch Prof. Dr. G trat eine Beschwerdefixiertheit des Versicherten bezogen auf die geschilderten Hirnleistungsstörungen zutage. Die Angaben hierzu seien aber auch bei eingehenderem Nachfragen eher oberflächlich und unpräzise geblieben. In der Exploration hätten sich keine Hinweise auf formale oder inhaltliche Wahrnehmungs- oder Denkstörungen im Sinn eines psychotisch gefärbten Zustandsbildes oder Zwangsgedanken gefunden.\nZur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit führte Prof. Dr. G eine testpsychologische Untersuchung durch, inklusive einem nicht näher bezeichneten standardisierten und validierten Aggravations- und Simulationstest. Insgesamt konnte der Neuropsychologe im Bereich der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung leichtgradige Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit feststellen. Die übrigen Leistungen hätten sich gesamthaft als unauffällig dargestellt. Qualitativ zeige sich ein neurokognitives Defizitmuster, welches nicht selten bei Patienten mit protrahierten affektiven Störungen vorzufinden sei. Zwar erlaube die insgesamt gute gesamtintellektuelle Ausstattung des Probanden im alltagspraktischen Bereich eine gewisse Kompensationsmöglichkeit; dennoch stünden die Symptome, insbesondere in ihrer Einbettung im psychiatrisch relevanten Gesamtbild, einer reibungslosen Ausführung der vom Versicherten bisher ausgeübten Tätigkeit im Weg. Der derzeitige Gesundheitszustand erlaube aus fachlich-neuropsychologischer Perspektive für die angestammte Tätigkeit keinen vollschichtigen Einsatz in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich mit flexibilitätserforderndem Publikumskontakt.\nProf. Dr. G führte weiter aus, dass bei Betrachtung der aktuellen Leistungsergebnisse insbesondere Diskrepanzen in der Diagnostik der Beschwerdevalidierung auffallen würden. Aktuell hätten keine diesbezüglichen Auffälligkeiten dokumentiert werden können, während bei Dr. C Inkonsistenzen beschrieben seien. Prof. Dr. G wies darauf hin, dass nach derzeitigem Entwicklungsstand eine wissenschaftlich abgesicherte Differenzierung zwischen Aggravation und Simulation nicht möglich sei. Dementsprechend konzentriere sich die Beschwerdevalidierung auf die Plausibilität der Beschwerden. Notwendige Voraussetzung der Überprüfung der Konsistenz der Befunde sei eine detaillierte neuropsychometrische Untersuchung. Eine derartige Abklärung habe im Rahmen der Begutachtung durch Dr. C nicht stattgefunden. Aus Sicht eines klinisch-neurowissenschaftlichen Experten entstehe der Eindruck, dass in den vorgutachterlichen Ausführungen immer wieder neurowissenschaftliche Allgemeinplätze bemüht würden, denen es aber, bei genauer Betrachtung, einer fundierten wissenschaftlichen Basis mangle."}