{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-621_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10540", "Checksum": "3a9b1d5942a1f31188edb4be0892b4b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 621", "2016 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)\nRegeste:\nBei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführten Hirnstrommessungen (elektrophysiologische Funktionsdiagnostik mittels quantitativer Elektroenzephalographie [QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n\n5.6. Das Vorliegen von Anzeichen für Simulation oder Aggravation verneinte Prof. Dr. F. Er verwies auf die von Prof. Dr. G durchgeführten BVTs, die keine entsprechenden Hinweise ergeben hätten. Der Einsatz weiterer spezifischer Verfahren zur Beschwerdevalidierung sei aufgrund fehlender Indikation nicht erfolgt. Auffällig sei die unzutreffend niedrige Selbsteinschätzung der kognitiven Leistungen. Dies sei jedoch auf die diagnostizierten psychischen Störungen mit massiven Verzerrungen in der Selbstwahrnehmung bei depressivem Grundaffekt zurückzuführen und zentraler Bestandteil der psychischen Erkrankung. Die im Gutachten von Dr. C gesehene Aggravation/Simulation sei auf methodische Mängel zurückzuführen.\n5.7. Abschliessend äusserte sich Prof. Dr. F ausführlich zu den aktenkundigen fachärztlichen Vorberichten.\n5.7.1. Zum Gutachten von Dr. B hielt Prof. Dr. F fest, dass das seit 2009 gut fachärztlich dokumentierte Krankheitsgeschehen schon rein zeitlich in keiner Weise durch ein Erschöpfungssyndrom erklärt sei. Dr. B habe bei seiner Argumentation in keiner Weise die bei dem Exploranden wesentlichen ätiologisch im Vordergrund stehenden Persönlichkeitsfaktoren mit krankheitswertiger Angstsymptomatik berücksichtigt.\n5.7.2. Im Weiteren kritisierte Prof. Dr. F das Gutachten von RAD-Arzt Dr. C scharf. So sei nicht nachvollziehbar, wenn Dr. C – entgegen der Ansicht sämtlicher bisher involvierter Fachärzte – keines der vom Versicherten angegebenen Symptome als validiert ansehe. Als zentralen Kritikpunkt führte Prof. Dr. F an, es entstehe der Eindruck, dass Dr. C die Person des Exploranden und sein Krankheitsbild in keiner Weise erfasst habe. Beispielsweise werde die bei den anderen Fachärzten immer wieder seit 2009 beschriebene innere Unruhe, Ängstlichkeit und Getriebenheit klinisch nicht erfasst. Des Weiteren sei kaum nachvollziehbar, dass trotz der maximal dimensionierten Testbatterien die prägenden Persönlichkeitszüge mit ihren anankastischen, auf Leistung ausgerichteten und narzisstischen Anteilen übersehen worden seien. Prof. Dr. F äusserte den Verdacht, dass es dem Versicherten aufgrund der bereits früh im Gutachten ersichtlichen Zuordnung zu einem aggravatorischen/simulatorischen Geschehen nicht möglich gewesen sei, die schambesetzten Anteile zu zeigen. Die subjektive Einschätzung von Dr. C, wonach die Narrationen des Versicherten nicht authentisch seien, stelle letztendlich – trotz der immer wieder durch den Gutachter postulierten Objektivität der Messungen – die zentrale Säule der Begutachtung dar. Prof. Dr. F kritisierte weiter, dass Dr. C andere Hintergründe der angegebenen Symptome mit Hinweis auf die fehlende Authentizität gar nicht diskutiere. Seiner Ansicht nach würden sich die Angaben des Versicherten aber gerade durch die kriteriengeleitet zu stellende Diagnose im neurotischen Bereich mit ausgeprägten Ängsten (ICD-10 F4) auf dem Hintergrund der skizzierten Grundpersönlichkeit sehr gut plausibilisieren. Es mache ja gerade die Erkrankung des Exploranden aus, dass er im Intervall die depressiven Anteile eher verleugne und eher ängstlich vermeidend agiere, dabei die eigenen faktisch leichten kognitiven Defizite überschätze. Dies sei nicht Ausdruck einer Aggravation, sondern krankheitsbedingt."}