{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-621_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10540", "Checksum": "3a9b1d5942a1f31188edb4be0892b4b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 621", "2016 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)\nRegeste:\nBei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführten Hirnstrommessungen (elektrophysiologische Funktionsdiagnostik mittels quantitativer Elektroenzephalographie [QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n\nDer Gutachter fährt fort, vor dem Hintergrund der soeben skizzierten Grundpersönlichkeit sei es etwa ab 2006 zu einer beginnenden und dann zunehmenden Erschöpfungssymptomatik gekommen. Die im Jahr 2009 in der Klinik H gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode erachtete Prof. Dr. F als durchaus nachvollziehbar. Nach den vorliegenden Arztberichten des behandelnden Psychiaters müsse im Verlauf dann von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden mit weiteren gut abgrenzbaren Krankheitsphasen im August 2011 und im September 2012. Ganz offensichtlich habe jeweils die Konfrontation mit dem beruflichen Umfeld trotz der im Intervall wohl weitgehend remittierten Depression in relativ kurzer Zeit über einige Monate zu einer erneuten Dekompensation mit dann wiederum einer zumindest mittelgradigen depressiven Ausprägung der affektiven Störung geführt. Deutlich werde dabei der klar reaktive Anteil auf die berufliche Exposition und entsprechend sei es nicht verwunderlich, dass in der aktuellen Exploration mit einem Abstand von 3 Jahren zur letzten Arbeitstätigkeit eine Stabilisierung eingetreten sei. Nach den ICD-10 Kriterien müsse von einer im Wesentlichen remittierten depressiven Symptomatik bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.4) ausgegangen werden. Dennoch sei der Versicherte aktuell nicht als symptomfrei einzuschätzen. Trotz des aktuellen Schutzes vor Stressexposition werde auch im Rahmen der Exploration deutlich, dass der Versicherte grenzkompensiert sei. Er zeige zwar eine scheinbar gelassene Fassade, dahinter werde aber eine erhebliche Brüchigkeit deutlich. Der Versicherte äussere Existenzängste und in einem noch erheblicheren Ausmass Ängste vor einer Entwertung. Diese Ängste würden einerseits in den Gedanken des Exploranden deutlich, andererseits zeigten sie sich aber auch in der von Dr. I detailliert beschriebenen vegetativen Symptomatik mit Ruhelosigkeit, einer inneren Anspannung, nächtlichem Herzrasen sowie einer vegetativen Stigmatisierung. Um diese Symptombildung im Sinn einer Angststörung abzubilden, sei die Diagnose einer anderen gemischten Angststörung (ICD-10 F41.3) gestellt worden, wie Prof. Dr. F erklärte. Nach Einschätzung des Gutachters stelle diese durchaus aktive, aktuell gut nachweisbare Symptomatik im Sinn einer Komorbidität die Grundlage dar, aus der heraus es unter entsprechenden Belastungen (z.B. komplexe Anforderungen an einem kompetitiv ausgerichteten Arbeitsplatz) recht niederschwellig wieder zu krankheitswerten depressiven Symptombildungen kommen werde.\n5.3. Prof. Dr. F prüfte sodann die Fähigkeiten des Versicherten, wobei er sich am Mini-ICF orientierte. Dabei stellte er durchaus vorhandene Ressourcen fest. Er wies aber gleichzeitig darauf hin, dass diese in Frage gestellt seien, sobald der Explorand dem angestammten, kompetitiven und stressbelasteten Arbeitsbereich ausgesetzt sei.\n5.4. Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass zwar nach offensichtlicher Remission der primär depressiven Symptomatik von einer grundsätzlich nur noch leichten psychischen Störung auszugehen sei. Die Relevanz der Erkrankung ergebe sich aber aus der geschilderten Komorbidität unter Berücksichtigung der vorliegenden Persönlichkeitsproblematik. Diese Komorbidität sei von versicherungsmedizinischer Bedeutung, da heute davon auszugehen sei, dass eine Wiedereingliederung an dem angestammten oder an einem vergleichbaren Arbeitsplatz aufgrund der hohen Vulnerabilität und Rigidität des Exploranden mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederum eine schwerer wiegende psychische Störung auslösen würde. Dieses Muster lasse sich in der Krankheitsentwicklung ab 2009 nun mehrfach feststellen. In diesem Sinn müsse der Versicherte aus gutachterlicher Sicht trotz der im Intervall formal nur leichtgradigen psychischen Störung (mit auch nur leichtgradigen kognitiven Einschränkungen) vor weiterem Schaden geschützt werden. Der Versicherte sei nicht mehr zu einer schnellen interpersonellen Interaktion in der Auseinandersetzung mit komplexen Sachinhalten fähig. Nichtsdestotrotz bestünden heute ausreichende Ressourcen, um in einer angepassten Tätigkeit wieder Fuss fassen zu können.\n5.5 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Prof. Dr. F fest, dass seiner Ansicht nach für die angestammte Tätigkeit als Pharmareferent bereits nach Austritt aus der Klinik H im Jahr 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aus rein psychiatrischer Sicht wäre aber eine Verweistätigkeit mit einem Pensum von zunächst 60 % mit dem Potential einer Erhöhung auf 80 % über etwa 2 Jahre zumutbar. Dabei dürfe es sich nicht um einen ausgeprägt kompetitiven Job mit erheblicher Stressexposition handeln. Wichtig sei auch, dass der Pflichten-/Aufgabenbereich gut definiert und auch begrenzt sei. Bezüglich Verlauf dieser Arbeitsfähigkeit müsse davon ausgegangen werden, dass sich nach den vorliegenden Berichten im Verlauf der ersten Jahreshälfte 2013 ein gegenüber heute vergleichbarer Zustand im Sinn einer partiellen Remission entwickelt habe."}