{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-621_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10540", "Checksum": "3a9b1d5942a1f31188edb4be0892b4b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 621", "2016 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)\nRegeste:\nBei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführten Hirnstrommessungen (elektrophysiologische Funktionsdiagnostik mittels quantitativer Elektroenzephalographie [QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n\n5.2. Diagnostisch ging Prof. Dr. F von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), einer anderen gemischten Angststörung (ICD-10 F41.3) sowie von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit führend zwanghaften, narzisstischen und ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10 Z73.1; DD Persönlichkeitsstörung) aus. Aus neuropsychologischer Sicht habe Prof. Dr. G zudem leichtgradige Störungen der kognitiven Leistungsfähigkeit festgestellt. Prof. Dr. F fand keine Hinweise auf eine frühkindliche/kindliche Entwicklungsstörung oder eine psychische Problematik/Symptomatik in der Jugend des Beschwerdeführers. Insgesamt entstehe zur Primärpersönlichkeit aber der Eindruck, dass er sich schon früh sehr stark leistungsorientiert über seine Handlungsebene definiert und hier durchaus erfolgreich agiert habe, während über die emotionalen Prozesse in der Kindheit/Jugend neben der Selbstdarstellung als \"Sunnyboy\" kaum etwas zu erfahren sei. Während der Explorand sämtliche Ängste in der Kindheit/Jugend verneine, sei dann doch auffällig, dass er seine Lehre in einem engen Zusammenhang zu einem Unfallereignis am Arbeitsplatz (Verlust eines Fingers eines Kollegen durch eine Maschine) abgebrochen und sich in der Folge nicht mehr in der Lage gesehen habe, mit Maschinen zu arbeiten. Es entstehe hier zumindest der Eindruck einer sichtbar werdenden Prädisposition. Der weitere (berufliche) Werdegang bis zum Auftreten der ersten Symptome in den Jahren 2005/2006 sei sehr stark geprägt von einer dynamischen beruflichen Entwicklung. Trotz der auch im aktuellen Gespräch erkennbaren Sozialkompetenz würden sich aus der Biografie jedoch Defizite in der (tieferen) emotionalen Beziehungsgestaltung und insgesamt in der Emotionsregulation ergeben. Es entstehe insgesamt der Eindruck, dass der früher extrovertiert und engagiert agierende Explorand auch mit Hilfe seiner Leistungsorientierung emotionale Konflikte abgespalten und so nicht an sich herangelassen habe. Durch diese Abwehr erscheine er auch in der Exploration ein Stück weit entrückt und fassadär. Aus der Schilderung des Berufslebens liessen sich des Weiteren zwanghafte Anteile des Exploranden erkennen, der sich selbst als \"Kontrollfreak\" bezeichne. Eine Ausdehnung dieser zwanghaften Anteile auf andere Lebensbereiche habe sich aktuell nicht sicher explorieren lassen. Die Kombination eines hohen Leistungsanspruchs bei hohem Kontrollbedürfnis sei sicherlich ein erheblicher Risikofaktor für eine dann später ja auch eingetretene Überlastung. Neben den zwanghaften Anteilen, die nochmals deutlicher in den späteren depressiven Phasen als dysfunktionale Copingstrategien hervorgetreten seien, hätten sich auch narzisstische Anteile erkennen lassen. Bei nun durch den Verlust des Arbeitsplatzes eingetretener Abwesenheit eines bewundernden und stützenden Rahmens fühle sich der Explorand erkennbar in seinem Selbstwertgefühl bedroht und gerate in ängstlich geprägte Spannungszustände/Unruhezustände. Aus dieser Verunsicherung heraus würden sich aus Sicht des Referenten auch wesentlich die erkennbaren Ängste des Exploranden erklären. Aus dem Gesagten zog Prof. Dr. F den Schluss, dass am ehesten von vorbestehenden akzentuierten Persönlichkeitszügen mit führend narzisstischen und zwanghaften Anteilen bei starker Leistungsorientierung ausgegangen werden müsse, die bezüglich der Entwicklung einer psychischen Störung allgemein eine erhöhte Vulnerabilität erklären und die sich in der Biografie bis heute gut abbilden würden. Eine Persönlichkeitsstörung, wie sie der behandelnde Psychiater vordiagnostiziert habe, könne nicht ausgeschlossen werden. Sie sei aber aufgrund des langjährig hohen Funktionsniveaus des Exploranden und der biografisch diesbezüglich auch unvollständigen Angaben schwer zu belegen."}