{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-621_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10540", "Checksum": "3a9b1d5942a1f31188edb4be0892b4b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 621", "2016 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführten Hirnstrommessungen (elektrophysiologische Funktionsdiagnostik mittels quantitativer Elektroenzephalographie [QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:21", "Checksum": "f5b29a61a35c773018a72dd256bde2ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)\nRegeste:\nBei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführten Hirnstrommessungen (elektrophysiologische Funktionsdiagnostik mittels quantitativer Elektroenzephalographie [QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n\nDen vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten kommt rechtsprechungsgemäss der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (BGer-Urteil 8C_71/2016 vom 1.7.2016 E. 5.3 mit Hinweis). Insofern genügen bereits geringe Zweifel im Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. B, um den Beweiswert entscheidend zu schmälern (vgl. E. 2.6). Solche waren vorliegend gegeben, wurde doch das Gutachten sowohl vom behandelnden Psychiater als auch von Dr. C (zu Recht) stark bemängelt.\nIn Bezug auf das RAD-Gutachten ist festzuhalten, dass Dr. C den Versicherten zwar persönlich untersucht hat. Dennoch bleibt seine Expertise ein versicherungsinterner Bericht. Es handelt sich mit anderen Worten nicht um ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten externer Spezialärzte, dem erhöhter Beweiswert zukäme (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4). Wie beim Gutachten des Krankentaggeldversicherers genügen deshalb bereits geringe Zweifel im Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen des RAD-Arztes, damit weitere Abklärungen an die Hand zu nehmen sind. Solche Bedenken bestanden zum einen hinsichtlich der diagnostizierten Aggravation, stand doch Dr. C mit dieser Diagnose alleine da. Zum anderen stellte sich für das Gericht die Frage, ob bestimmte vom RAD angewandte Untersuchungsmethoden (QEEG/ERP/Neuroimaging) für die Abklärung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers überhaupt geeignet und als wissenschaftlich anerkannt zu betrachten sind. Aufgrund der vielen kritischen Stimmen von verschiedenen Fachärzten und Ärztegesellschaften in den Medien drängte sich eine nähere Prüfung durch verwaltungsexterne Sachverständige auf. Entsprechend beauftragte das Gericht Prof. Dr. F von der Gutachterstelle E mit einer umfassenden Exploration des Beschwerdeführers. Weder gegen Prof. Dr. F noch gegen den später zugezogenen Neuropsychologen Prof. Dr. G brachten die Parteien Einwände vor.\n5. Dem Gerichtsgutachten vom 11. Juli 2016 liegt eine psychiatrische Exploration durch Prof. Dr. F zugrunde, der zusätzlich eine neuropsychologische Untersuchung durch Prof. Dr. G, Neuropsychologe, Universität Z, veranlasste.\n5.1. Nach ausführlicher Darstellung der Anamnese gab Prof. Dr. F den psychopathologischen Befund wieder. Der Explorand sei bewusstseinsklar, allseits orientiert und durchgehend kooperativ. Auf die gestellten Fragen werde klar Bezug genommen mit einer Tendenz zur Ausweitung. Der formale Gedankengang sei geordnet und immer nachvollziehbar. Die Rede erfolge fliessend, nach Wortwahl und Grammatik differenziert. Es bestehe kein Anhalt für formale Denkstörungen. Der Antrieb sei vollständig ungestört. Die Konzentration könne über die knapp 3 Stunden der Exploration recht gut gehalten werden; eine Abnahme lasse sich nicht feststellen. Mnestische Störungen würden immer wieder angegeben, seien jedoch in der Exploration trotz manchmal unsicherer Datierungen nicht direkt ersichtlich. Es ergebe sich auch kein Anhalt für Ich-Störungen, Wahrnehmungsstörungen, ein wahnhaftes Erleben oder andere Verhaltensauffälligkeiten. Der Versicherte verneine zwar für sich selbst eine zwanghafte Symptomatik, beschreibe aber zahlreiche sich wiederholende Kontrollabläufe (z.B. mehrfache Absicherung, dass die Tür abgeschlossen oder der Herd ausgeschaltet sei). Im Ausdrucksverhalten wirke der Explorand vordergründig aufgestellt. Er sei affektiv sehr gut schwingungsfähig, könne gemeinsam mit dem Referenten situativ adäquat lachen. Schwieriger sei die Beurteilung der Affektregulation zum negativen Pol hin; hier wirke der Versicherte eher wortkarg und abwehrend. Mehrfach entstehe für den Referenten auch in anderen Teilbereichen der Eindruck, dass die emotionale Dimension gar nicht erkennbar erfasst werde. Häufig passe der beinahe fröhliche Affekt nicht zu den Schilderungen der Defizite. Dabei entstehe für den Referenten immer wieder der Eindruck, dass hier auch eine Fassade bestehe mit sehr viel Scham sowie einer Selbstwertproblematik. Die angegebenen kognitiven Defizite würden wie ausgestanzt und wenig eingebunden wirken. Spezifische Ängste hätten sich nicht explorieren lassen, wohl jedoch Zukunftsängste und ausgeprägte Versagensängste."}