{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-621_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10540", "Checksum": "3a9b1d5942a1f31188edb4be0892b4b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 621", "2016 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)\nRegeste:\nBei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführten Hirnstrommessungen (elektrophysiologische Funktionsdiagnostik mittels quantitativer Elektroenzephalographie [QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n\n3.7.5. Ferner wies Dr. C auf diverse Mängel im Gutachten von Dr. B hin. Dieser habe sich nicht ausreichend auf Echtzeitdokumente gestützt. Um seine gravierend von der Beurteilung des behandelnden Psychiaters abweichende Einschätzung zu fundieren, hätte er entsprechende Klinikberichte anfordern und einsehen müssen. Dr. C kritisierte zudem, dass Dr. B keine objektivierende testpsychologische Diagnostik durchgeführt habe. Er hielt dafür, dass aufgrund der Aktenlage die im Jahr 2009 diagnostizierte depressive Episode nachvollziehbar sei. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass im Zeitpunkt der Untersuchung durch den Vorgutachter (22.3.2013) tatsächlich noch eine neuropsychiatrisch-relevante, funktionale Einschränkung bestanden habe. Denn nach depressiven Episoden (auch leichtgradigen) würden kognitive Funktionseinschränkungen oft länger persistieren als die klinische, depressive Symptomatik. Dass sich im Rahmen der aktuellen Abklärung keine Funktionseinschränkungen mehr gezeigt hätten, tue nichts zur Sache, da die Einschränkungen in den letzten 6 Monaten remittiert sein könnten. Schliesslich sei aufgrund der Argumentation von Dr. B nicht nachvollziehbar, wie er zu einer 33%igen Arbeitsunfähigkeit gelange.\n3.7.6. In Bezug auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C fest, dass sich keine wesentliche, dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse. Aus versicherungspsychiatrischer und neuropsychologischer Sicht könne der Versicherte in der freien Wirtschaft im Aussendienst in einem 100 %-Pensum arbeiten. Eine qualitative Einschränkung sei aber zu definieren: Würde der Versicherte wieder einen ähnlich überfordernden Arbeitsplatz wie zuletzt antreffen, dann würde – bedingt durch die Vulnerabilität bei Beanspruchung durch die in diesem Zusammenhang wirksamen Stressoren – eine rasche Überlastung und Dekompensation drohen. Durch Studien sei belegt, dass die Auslöseschwelle für depressive Rezidive in solchen Situationen sehr niedrig sei. Daher sei eine seinem Ausbildungsprofil entsprechende Aussendiensttätigkeit mit klar strukturierten Aufgaben zumutbar.\n3.8. Die IV-Stelle legte die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände gegen das Gutachten von Dr. C diesem zur Stellungnahme vor. Der RAD-Arzt verteidigte dabei die durchgeführten Untersuchungen, insbesondere unter Verweis auf die im vorliegenden Fall bestehenden komplexen Fragestellungen (vgl. Protokolleintrag vom 9.3.2015). Er führte aus, dass dank des Einsatzes des ERP-Verfahrens etwa eine Demenz erkannt werden könne, welche für die Übertreibung von Beschwerden verantwortlich sein könne. Vorliegend habe man keine Demenzhinweise gefunden, dafür aber im Nebenbefund deutliche Zeichen der Burn-out-Stressregulation. Dr. C beteuerte, dass Spezialverfahren nur zum Einsatz kämen, wenn man mit den üblichen Verfahren nicht mehr weiter komme.\nZur Frage der Wissenschaftlichkeit des ERP-Verfahrens hielt Dr. C fest, dass die ERP seit den 1960er Jahren breit erforscht würden. Inzwischen gebe es ca. 50'000 klinische Studien und Übersichten. Der Einsatz dieser Methoden sei also gut wissenschaftlich abgesichert, d.h. evidenzbasiert. In Bezug auf die Kritik diverser Experten in den Medien führte Dr. C aus, es gebe nur sehr wenige Psychiater, die sich mit der an der Universität Y etablierten und gelehrten ERP-Diagnostik auskennen würden. Der Neuropsychologe Prof. L gelte international als einer der führenden ERP-Forscher und -Experten. Von ihm stamme der Ratschlag, zwecks Nutzung der ERP als Spezialverfahren im Rahmen der versicherungsmedizinischen Begutachtung mit Prof. Dr. M zu kooperieren, der an Prof. Ls Institut die angehenden Neuropsychologen in klinischer ERP-Diagnostik ausbilde. Der RAD-Arzt listete im Weiteren diverse Studien auf, welche die Evidenzbasis der ERP-Diagnostik untermauern würden. Daraus sei auch ersichtlich, für welche Diagnosen das Verfahren als Zusatz (Add-on-Diagnostik) geeignet sei (Schizophrenie, ADHD, Demenz, Depression, Asperger Syndrom). Dr. C wies weiter darauf hin, dass in einigen Ambulanzen und Praxen in der Schweiz ERPs und EEGs Bestandteil der klinisch-neuropsychologischen Diagnostik seien. Weiter sei das Verfahren bereits 1965 validiert und verifiziert worden. Seither seien Zehntausende ERP-Doppel-Blind-Studien durchgeführt worden. Ferner nahm Dr. C auch zur inhaltlichen Kritik an seinem Gutachten Stellung. Dass weder der Vorgutachter Dr. B noch der behandelnde Psychiater Dr. I Hinweise auf negative Antwortverzerrungen gefunden hätten, führte der RAD-Arzt darauf zurück, dass die beiden Fachärzte keine spezifische Aggravations-/Simulationsdiagnostik durchgeführt hätten.\n4. Das Gericht sah sich namentlich aufgrund folgender Umstände zur Einholung eines Gerichtsgutachtens veranlasst:"}