{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-621_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10540", "Checksum": "3a9b1d5942a1f31188edb4be0892b4b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 621", "2016 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)\nRegeste:\nBei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführten Hirnstrommessungen (elektrophysiologische Funktionsdiagnostik mittels quantitativer Elektroenzephalographie [QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n\nAuffällig seien auch die Ergebnisse bei der Validierung subjektiver Beschwerden mittels des Fragebogens SIMS (Structured Inventory of Malingered Symptomatology) gewesen. Dieser psychologische Test erlaube Aussagen darüber, ob Beschwerden vom Probanden negativ verzerrt vorgetragen/berichtet würden. Die Testergebnisse hätten deutlich ausgeprägte negative Antwortverzerrungen gezeigt. Die Validierung der Beschwerdeschilderung mittels MMPI-2-Tests habe ebenfalls ein sehr auffälliges Bild ergeben (12 von 13 Validitätsskalen auffällig). Damit seien auch beim MMPI-2-Beschwerdevortrag negative Antwortverzerrungen objektiviert. Die MMPI-2-Beschwerdeschilderung sei zudem als nicht valide einzustufen. Des Weiteren hätten auch die Ergebnisse der BVTs und Leistungstestung negative Antwortverzerrungen und Inkonsistenzen gezeigt. Aufgrund dieser Resultate habe man als Zusatzuntersuchung eine strukturell-bildgebende neuroradiologische Demenzabklärung veranlasst. Das MRI des Neurocraniums vom 7. Oktober 2013 habe dann einen unauffälligen Befund ergeben. Um eine dementielle Entwicklung im Anfangsstadium auszuschliessen – eine solche sei in strukturell-bildgebenden Verfahren oft noch nicht zu erkennen – habe man zusätzlich noch eine elektrophysiologische Untersuchung (spontanes Ruhe-EEG, QEEG, ERP) durchgeführt. Auch hier hätten sich keine Hinweise auf eine dementielle Entwicklung ergeben. Bezüglich der Ergebnisse der Leistungstestung sei insgesamt festzustellen, dass die Resultate der einzelnen Tests häufig nicht zusammenpassen würden. Anhand der Leistungstestbefunde lasse sich kein klares typisches pathologisches neurokognitives – insbesondere kein depressionstypisches neurokognitives – Störungsprofil formulieren oder identifizieren. Es lasse sich kein stringenter Zusammenhang zwischen geklagtem Ausmass der Beschwerden und dem Ausmass der psychologischen Defizite herstellen.\nAusgewiesen sei hingegen – so Dr. C weiter – ein Burn-out-Syndrom. Diese Beschwerden hätten zwar nicht als klinisch ausweisbare Phänomene imponiert. Jedoch zeigten bei der elektrophysiologischen Zusatzuntersuchung bestimmte Biomarker Auffälligkeiten in Bezug auf den Papezschen Zirkel, welcher die Emotionsregulation beeinflusse und auf erhöhte Aktivierung im somatosensorischen Kortex hinweise. Die Biomarker hätten leichtgradige, kompensierbare funktionelle kognitiv-emotionale Einschränkungen gezeigt. Insofern seien Hinweise auf eine Burn-out-Symptomatik objektivierbar.\nEin depressives Syndrom im Sinn einer Major-Depression könne aufgrund des unauffälligen Psychostatus, des Fehlens entsprechender neurokognitiver Defizite, der testpsychologisch ausweisbaren erheblichen Tendenz zur negativen Antwortverzerrung bezüglich depressiven Beschwerdevortrags (SIMS, MMPI-2) und der bei den Untersuchungen klinisch nicht validierbaren emotionalen Defizite nicht mehr ausgewiesen werden.\nDr. C führte weiter aus, dass angesichts der zahlreichen vom Versicherten vorgetragenen Beschwerden differenzialdiagnostisch mögliche nicht-authentische krankheitswertige psychische Störungen abzuklären seien, bei denen sowohl Symptomerzeugung als auch zugrundeliegende Motivation unbewusst seien. Er verneinte sogleich das Vorliegen einer Angststörung, einer hypochondrischen Störung oder einer Neurasthenie. Im Rahmen der Begutachtung habe grundsätzlich auch eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden können, da es an ausgeprägten Impulssteuerungsdefiziten bzw. an Defiziten der emotionalen Regulationsfähigkeit gefehlt habe.\nIndessen bejahte Dr. C das Vorliegen von Simulation und Aggravation. Zu diesem Ergebnis gelangte er einerseits aufgrund einer klassischen klinisch-psychiatrischen Simulations-/Aggravationsdiagnostik nach Klaus Foerster und andererseits mit den Methoden der neuropsychiatrisch-neuropsychologischen Malingering-Diagnostik anhand des Kriterienkatalogs von Daniel Slick. Der RAD-Arzt zog daraus den Schluss, dass der Versicherte dazu tendiere, bei Beschwerdeschilderungen zu übertreiben. Er habe Verhaltensweisen gezeigt, durch welche Beschwerden übertrieben dargestellt würden. Klinisch-psychiatrisch habe keine erhebliche krankheitswertige psychische Störung ausgewiesen werden können. Der Versicherte leide unter einem Burn-out-Syndrom."}