{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-621_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10540", "Checksum": "3a9b1d5942a1f31188edb4be0892b4b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 621", "2016 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)\nRegeste:\nBei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführten Hirnstrommessungen (elektrophysiologische Funktionsdiagnostik mittels quantitativer Elektroenzephalographie [QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n\nDas Untersuchungsverfahren beschrieb Dr. C (verkürzt) folgendermassen: Mit Hilfe einer passenden Elektrodenkappe werde eine 21-Mitsar-EEG-Ableitung durchgeführt. Der Klient nehme in einem bequemen Sessel rund anderthalb Meter vor einem Monitor Platz. Zuerst würden in entspannter Ruhe mit geschlossenen Augen und dann mit offenen Augen zwei je ca. fünfminütige EEGs in einer ersten Datei aufgezeichnet und gespeichert. Anschliessend absolviere der Klient über den Monitor einen ca. 20minütigen, fortlaufenden visuellen (VCPT) oder auditiven (ACPT) bzw. emotionalen (ECPT) Leistungstest. Das dabei entstehende EEG-Signal werde simultan in einer zweiten Datei aufgezeichnet und bei Beendigung des Tests gespeichert. In der Folge würden die digitalisierten Daten einem Artefakt-Ermittlungsprogramm unterzogen, das Muskelaktivitäten wie Blinzeln und Augenbewegungen identifiziere und entferne. Die korrigierte digitale Aufzeichnung aller EEG-Daten des Patienten würden einem mathematischen Programm namens Fourier-Transformation unterzogen. Dieses Verfahren analysiere aufeinanderfolgende Wellen in mehrere eindeutig definierbare Komponenten unterschiedlicher Frequenzen. Zur Evaluation der Daten würden diverse deskriptive und statistische Verfahren eingesetzt. Die so ermittelten Daten würden sodann mit einer entsprechenden Normdatenbank verglichen und evaluiert.\nDie konkret erhobenen Spektraldaten waren gemäss Dr. C nur leichtgradig auffällig. Die Auffälligkeiten würden vor allem die Stimmungsmodulation betreffen. Auch die evozierten Potentiale seien nicht massiv auffällig. Allerdings hätten sich in vielen Bereichen kleine Auffälligkeiten gezeigt, welche auf ein wenig nachhaltiges Informationsverarbeitungssystem hinweisen würden. Zusammenfassend würden die vorliegenden Befunde einhergehen mit Auffälligkeiten in der Stressverarbeitung. Die Folge davon seien leichtgradige Störungen der Emotionsregulation, Schlafschwierigkeiten und Gedächtnisstörungen. Die Biomarker würden aber auch darauf hinweisen, dass das System als Ganzes funktionsfähig sei und insbesondere ein veränderter Umgang mit Stresssituationen anzustreben sei. Die Biomarker hätten leichtgradige, kompensierbare funktionelle kognitiv-emotionale Einschränkungen gezeigt. Des Weiteren hätten sich Auffälligkeiten hinsichtlich der Reaktionszeit (stark verlangsamt) sowie hinsichtlich der Variabilität der Reaktionszeit ergeben. Diese auf der Verhaltensebene anzutreffenden defizitären Phänomene seien bezüglich ihres Ausprägungsgrades angesichts des nur leichtgradigen funktionellen Einschränkungsniveaus, wie es die Biomarker ausweisen würden, aus funktioneller Sicht diagnostisch nicht nachvollziehbar. Seitens der Biomarker seien keine für dementielle Entwicklungen oder depressive Syndrome charakteristischen Zeichen ausweisbar.\n3.7.4. Gestützt auf seine umfassenden Untersuchungen stellte Dr. C folgende Diagnosen: Erschöpfungssyndrom (Burn-out-Syndrom; ICD-10 Z76.0), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) und Aggravation (DSM-IV-TR V65.2; u.a. neuropsychologische Diagnose einer aggravierten neurokognitiven Dysfunktion [Malingered Neurocognitive Dysfunction-MND]). Sämtliche Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.\nZu den aktuellen Befunden führte der RAD-Arzt aus, dass die Relation zwischen positiv und negativ beantworteten Items (47:10) im PSE-Interview als sehr auffällig einzustufen sei. Bei der klinischen Exploration falle zudem auf, dass der Versicherte keine typischen, psychiatrisch krankheitsspezifischen (echt erlebten) und krankheitstypischen Narrationen habe reproduzieren können. Die entsprechenden Depressionserlebnisse hätten in der Schilderung emotional blass, ja nahezu emotional unbeteiligt gewirkt. Weiter hätten die Angaben subjektiver Beschwerden mit einem nahezu unauffälligen psychopathologischen Befund kontrastiert. So habe der Explorand etwa über eine Vergesslichkeit berichtet, psychopathologisch jedoch eine intakte Merkfähigkeit und ein intaktes Erinnerungsvermögen gezeigt. Er habe sich als affektiv schwingungsfähig erwiesen. Antriebsprobleme hätten nicht nachvollzogen werden können. Der Proband habe lebendig gewirkt, durch eine schwungvolle Redeweise und eine deutlich modulationsfähige Stimme, straffe Körperhaltung sowie facettenreiche Mimik und Gestik imponiert."}