{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-621_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10540", "Checksum": "3a9b1d5942a1f31188edb4be0892b4b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 621", "2016 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführten Hirnstrommessungen (elektrophysiologische Funktionsdiagnostik mittels quantitativer Elektroenzephalographie [QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:21", "Checksum": "f5b29a61a35c773018a72dd256bde2ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)\nRegeste:\nBei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführten Hirnstrommessungen (elektrophysiologische Funktionsdiagnostik mittels quantitativer Elektroenzephalographie [QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n\nGestützt auf die klinisch-psychiatrischen Untersuchungen vom 10. und 11. September 2013 hielt Dr. C zur vom Versicherten beklagten verminderten Merkfähigkeit fest, bei der Untersuchung hätten sich Merkfähigkeit und Erinnerungsvermögen als unauffällig erwiesen. Der Explorand habe keine typischen, authentischen Narrationen zu einzelnen Vergesslichkeitsepisoden aus seinem Alltag reproduzieren können. Daher lasse sich eine Diskrepanz zwischen subjektiver Beschwerdeangabe und klinischer Wahrnehmung konstatieren. Auch Konzentrationsstörungen hätten sich klinisch-psychiatrisch nicht validieren können. Der Explorand habe während der beiden psychiatrischen Untersuchungen eine breite, hellwache, ausdauernde und elastische Aufmerksamkeit gezeigt und konzentriert mitgearbeitet. Im Zusammenhang mit dem Denkvermögen erkannte der RAD-Arzt ebenfalls eine Diskrepanz zwischen Beschwerdeschilderung und klinischer Wahrnehmung. Derealisations- und Depersonalisationserlebnisse habe der Explorand bei der Untersuchung bejaht. Allerdings habe er keine konkreten, erlebnishaft nachvollziehbaren und emotional stimmigen Schilderungen konkretisieren können. Weiter habe der Versicherte erwähnt, er müsse sehr oft Dinge wieder nachkontrollieren. Konkrete Schilderungen entsprechender Situationen habe er jedoch nicht angegeben. Ferner erweise sich der Versicherte als affektiv deutlich schwingungsfähig, er wirke lebendig und seine Vitalität sei spürbar. Eine Antriebsminderung oder Angstsymptome hätten sich nicht valide befunden lassen.\n3.7.2. Dr. C führte des Weiteren eine Validierung der Testleistungen und der subjektiven Beschwerdeschilderungen durch. Die Ergebnisse deutete der RAD-Arzt einerseits als auffällig und als Hinweis auf negative Antwortverzerrungen bezüglich Testleistung und andererseits als deutlicher Hinweis auf eine Tendenz zur negativen Antwortverzerrung bei der subjektiven Beschwerdeschilderung. Ein ähnliches Bild habe sich bei der Bearbeitung der 567 Items des MMPI-2 (Minnesota Multiphasic Personality Inventory) gezeigt. Insgesamt seien 12 von 13 Validitätsskalen, welche negative Antwortverzerrungen erfassen würden, auffällig gewesen. Damit seien beim MMPI-2-Beschwerdevortrag negative Antwortverzerrungen objektiviert. Zudem sei die MMPI-2-Beschwerdeschilderung als nicht valide einzustufen.\n3.7.3. Neben den Beschwerdevalidierungstests (BVT) führte Dr. C auch eine neurophysiologische Funktionsdiagnostik durch. Vorab merkte der RAD-Arzt an, dass ein QEEG nicht eine medizinisch-klinische Untersuchung ersetze, sondern dazu diene, physiologische Daten in psychiatrisch verschiedenen Leistungszuständen zu erzeugen, abzubilden und zu vergleichen. Bei Komplexfällen würden meist massive kognitive Beschwerden angegeben. In derartigen Fällen sei es nahezu zwingend, eine Demenz definitiv auszuschliessen. Denn hinter jeder Angabe von massiven kognitiven und auch emotionalen Beschwerden könne sich eine Demenz verbergen. Aus seiner Abklärungspraxis wisse er, dass es Fälle gebe, bei denen die bildgebende Diagnostik (MRI, PET, SPECT) nicht weiterhelfe und das QEEG/ERP die entscheidende, aber nicht alleinige (funktions-)diagnostische Stütze darstelle. Da sich die Demenzformen mitunter \"chamäleonartig\" präsentieren und an diffuse depressive, histrionische oder dissoziative Zustandsbilder erinnern würden, sei bei einer rein klinischen Begutachtung das Risiko einer Fehleinschätzung beträchtlich. Es wäre für den Versicherten fatal, wenn bei einer klinisch \"verdeckten Demenz\" aufgrund einer gutachterlichen fehlerhaften Beurteilung keine Leistungen zugesprochen würden. Bei den ERP würden – wie bei einem EEG – über Elektroden am Kopf die Hirnströme abgeleitet. Im Unterschied zum gewöhnlichen EEG arbeite das ERP-Verfahren mit visuellen oder akustischen Reizen. Diese würden im EEG bestimmte Wellen auslösen, die Auskunft über die zerebrale Verarbeitung und damit die Funktion einzelner Hirnareale geben könnten. Es gebe mittlerweile tausende von Studien, welche die Zusammenhänge von bestimmten psychiatrischen Syndromen und bestimmten ERP-Veränderungen belegen würden. In besagten besonderen Fällen würden folgende Verfahren zur Erfassung der Funktionsfähigkeit der kognitiv-emotionalen Netzwerke im Gehirn genutzt:\nFakultativ würden zusätzlich eine sekundäre Untersuchung und eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit bestimmter kognitiv-emotionaler Netzwerke des Gehirns erfolgen. Erfasst werde nicht der momentane Zustand des Gehirns, sondern die durchschnittliche grundsätzliche Leistungsfähigkeit. ERP-Veränderungen seien zwar unspezifisch (so könne eine Verminderung der P300-Amplitude verschiedene Ursachen haben, z.B. könne sie im Rahmen einer Depression, einer Schizophrenie etc. vorkommen), aber im Kontext mit klinischen Untersuchungs- und Testergebnissen sowie weiterer Daten könne die zusätzliche ERP-Diagnostik helfen, eine Beurteilung des Ausmasses der Funktionseinschränkungen zu erleichtern bzw. zu differenzieren."}