{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-621_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10540", "Checksum": "3a9b1d5942a1f31188edb4be0892b4b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 621", "2016 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)\nRegeste:\nBei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführten Hirnstrommessungen (elektrophysiologische Funktionsdiagnostik mittels quantitativer Elektroenzephalographie [QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n\n3.3. Aus rheumatologischer Sicht diagnostizierte Dr. med. J, FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, ein zervikovertebrales und zervikobrachiales Syndrom links, ein oberes thorakovertebrales Syndrom und ein geringes lumbovertebrales Syndrom. Die Diagnosen hätten jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Arztbericht vom 27.5.2013).\n3.4. Am 21. März 2013 begutachtete Dr. B den Beschwerdeführer im Auftrag des Taggeldversicherers. In seiner Expertise vom 22. April 2013 sprach der Gutachter diagnostisch von einer vordiagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.11), wobei aus versicherungspsychiatrischer Sicht kritisch zu diskutieren sei, ob eine rezidivierende depressive Störung vorliege. Weiter gab Dr. B ein vordiagnostiziertes depressives Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) an, welches nachvollziehbar sei. Schliesslich nannte er eine vordiagnostizierte anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung verbunden mit diversen Ängsten (ICD-10 F60.5 und F41.9), wobei die Krankheitswertigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Der Experte hielt fest, dass dem Exploranden durchaus weiterhin eine Arbeitstätigkeit zuzumuten sei. Beispielsweise könne dieser eine Tätigkeit im Verkauf ausüben. Dabei gab Dr. B eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 1/3 an. Alsdann wies er auf die krankheitsfremden Faktoren hin. Diese seien als überwiegend zu betrachten für den Umstand, dass der Versicherte aktuell keine Arbeitstätigkeit mehr ausübe. Bei der Beantwortung der vom Versicherer gestellten Fragen führte er aus, es sei fraglich, von was für einer anhaltenden Gesundheitsschädigung auszugehen sei, zumal die angegebene Diagnose einer depressiven episodischen Erkrankung als grundsätzlich sehr gut behandelbar anzusehen sei.\n3.5. Am 7. August 2013 hielt RAD-Arzt Dr. C fest, die vom Versicherten berichteten kognitiven Beschwerden könnten bei Erschöpfungsdepressionen vorkommen. Sie könnten aber auch durch eine langsam verlaufende dementielle Entwicklung bedingt sein. Insbesondere die Gedächtnisprobleme, Schwierigkeiten Neues zu lernen, die Wortfindungsstörungen und der Einbruch der beruflichen Leistungsfähigkeit würden eine kognitiv-emotionale Funktionsdiagnostik nahelegen. In der Folge liess Dr. C den Versicherten für entsprechende Untersuchungen (u.a. psychiatrische Untersuchung, Beschwerdevalidierungsdiagnostik, ERP/QEEG/LORETA [Low Resolution Electromagnetic Tomography]-elektrotomographische Untersuchung) im RAD aufbieten.\n3.6. Eine von Dr. C veranlasste MRI-Untersuchung des Schädels am 7. Oktober 2013 durch Prof. Dr. med. K, FMH Radiologie, ergab ein normales Hirngewebe und ein Neurokranium ohne Anhaltspunkte für strukturelle Veränderungen als Hinweis auf einen beginnenden neurodegenerativen Prozess.\n3.7. Am 18. März 2014 erstattete RAD-Arzt Dr. C ein ausführliches Gutachten. Dieses basierte auf diversen Untersuchungen vom 10., 11., 12., 17. und 18. September 2013.\nIn der Expertise begründete Dr. C die Notwendigkeit einer RAD-internen versicherungspsychiatrisch-neuropsychologischen Abklärung der arbeitsbezogenen, beruflichen Funktions- und Leistungsfähigkeit mit dem Vorliegen divergierender Beurteilungen durch den behandelnden Psychiater, der den Versicherten seit Jahren betreue, und den Gutachter Dr. B, der den Versicherten 75 Minuten gesehen habe.\n3.7.1. Zur Erfassung der subjektiven Beschwerden des Versicherten führte Dr. C ein halbstrukturiertes psychiatrisches Interview durch (PSE [Present State Examination]). Er wies darauf hin, dass der Weg von der subjektiven Beschwerdeschilderung zum Befund bei versicherungspsychiatrischen Begutachtungen wesentlich steiniger und aufwändiger sei als im klinisch-diagnostischen Alltag. Die Beschwerdeschilderungen seien zusätzlichen, komplexen gutachterlichen Reflexionsprozessen zu unterwerfen."}