{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-621_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10540", "Checksum": "3a9b1d5942a1f31188edb4be0892b4b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 621", "2016 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)\nRegeste:\nBei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführten Hirnstrommessungen (elektrophysiologische Funktionsdiagnostik mittels quantitativer Elektroenzephalographie [QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n\n2.7. Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Auch die Rechtsprechung der Strassburger Organe hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu (BGE 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen von einem Gerichtsgutachten kann vorliegen, wenn dieses widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 118 V 286 E. 1b, 112 V 30 mit Hinweisen).\n3. Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:\n3.1. Vom 23. Juli bis 3. September 2009 war der Beschwerdeführer in der Klinik H hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 11. September 2009 wurden aus psychiatrischer Sicht die Diagnosen mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 F56) sowie depressives Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) aufgeführt. Der Patient habe zum Eintrittszeitpunkt über eine seit mehreren Jahren existierende Erschöpfungssymptomatik gesprochen, die in der letzten Zeit beträchtlich zugenommen habe. Er leide unter Nackenschmerzen, extremen Muskelverspannungen, Schmerzen in allen Gelenken, Durchschlafstörungen, Morgentief, Übelkeit, Magendrücken, Schwindel, Kopfschmerzen, Atemproblemen und kognitiven Einschränkungen. Er habe in der letzten Zeit bis zu 100 Stunden pro Woche gearbeitet und sich aus vielen Sozialkontakten zurückgezogen. Seine Lebensfreude sei ihm gänzlich abhanden gekommen. Im Bericht wird weiter auf eine sich seit mehreren Jahren deutlich veränderte berufliche Situation als Aussendienstmitarbeiter im Bereich der Pharmabranche hingewiesen. Der Druck bei seiner Arbeit habe erheblich zugenommen. Er habe sich zusehends verunsichert gefühlt und trotz seines schon immer vorhandenen Perfektionsstrebens habe er ständig ein Gefühl des Nichtgenügens erlebt. Im psychopathologischen Befund wird im Bericht angegeben, dass der Versicherte bisweilen moderat herabgestimmt, ratlos, jedoch affektiv durchaus schwingungsfähig wirke. Die kognitiven Einschränkungen, die er angegeben habe, seien im Gespräch nicht auffällig gewesen. In den Gesprächen habe eine deutlich gestörte Work-Life-Balance festgestellt werden können. Der Patient sei in einem wesentlich besseren Gesundheitszustand ausgetreten.\n3.2. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. I, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 4. Mai 2013 ausführlich über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Diagnostisch ging er von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11), einem depressiven Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) und einer anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung verbunden mit diversen Ängsten (ICD-10 F60.5 und F41.9) aus. Der Patient sei bis zum Jahr 2009 immer gesund und beruflich überdurchschnittlich leistungsfähig gewesen. Er habe jedoch bereits 4 - 5 Jahre zuvor einen schleichenden Veränderungsprozess bemerkt, indem er bei der Arbeit mehr Zeit habe aufwenden müssen. Seit Juni 2009 sei er in ambulanter Behandlung. In der früheren Firma sei der Versicherte wieder voll arbeitsfähig gewesen und er habe am 1. April 2011 eine neue Stelle in seinem angestammten Beruf antreten können, nachdem ihm im Rahmen eines Fusionsprozesses gekündigt worden sei. Ab August 2011 seien jedoch Überlastungssymptome aufgetreten, was Anfang September 2011 schliesslich zur erneuten Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Der Wiedereinstieg Anfang Dezember 2011 sei sorgfältig vorbereitet worden. Ab 17. Januar 2012 habe die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden können, bis es im September 2012 wieder zu einer massiven psychophysischen Dekompensation gekommen sei. Auf Ende Januar 2013 sei dem Patienten schliesslich gekündigt worden. Zur Klinik gab Dr. I an, im Vordergrund stünden psychophysische Erschöpfung, Depressivität, Versagensängste, Schlafstörungen mit nächtlichen Schweissausbrüchen, nicht-abschalten-können, ausgeprägte mnestische Störungen mit Konzentrationsmangel und Gedächtnislücken sowie dadurch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Es fänden eine medikamentöse Behandlung mit Remeron und Xanax (bei Bedarf) sowie Sitzungen alle zwei Wochen statt. Eine Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei aktuell nicht absehbar. Dr. I empfahl schliesslich die Durchführung neuropsychologischer Abklärungen."}