{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-621_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10540", "Checksum": "3a9b1d5942a1f31188edb4be0892b4b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 621", "2016 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 10.11.2016 5V 14 621 (2016 III Nr. 9)\nRegeste:\nBei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführten Hirnstrommessungen (elektrophysiologische Funktionsdiagnostik mittels quantitativer Elektroenzephalographie [QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 3. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 10.11.2016 |\n| Fallnummer: | 5V 14 621 |\n| LGVE: | 2016 III Nr. 9 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 2 IVV. |\n| Leitsatz: | Bei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführten Hirnstrommessungen (elektrophysiologische Funktionsdiagnostik mittels quantitativer Elektroenzephalographie [QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen (Verfahren 9C_848/2016). | |\n| Entscheid: | Sachverhalt A. Der am 31. Juli 1955 geborene A meldete sich am 22. November 2012 mit Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern holte Berichte der behandelnden Ärzte ein und zog die Akten des Taggeldversicherers bei, darunter ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. April 2013. Alsdann legte sie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) die medizinischen Berichte zur Beurteilung vor. RAD-Arzt Dr. med. univ. Dr. phil. C, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, empfahl daraufhin eine verwaltungsinterne psychiatrische Exploration mit funktionsdiagnostischen Untersuchungen (vgl. Protokolleintrag vom 7.8.2013), welche er in der Folge gleich selber durchführte. Die versicherungspsychiatrisch-neuropsychologischen Abklärungen und die elektrophysiologische Funktionsdiagnostik (im Folgenden auch als Hirnstrommessungen bezeichnet) mittels quantitativer Elektroenzephalographie (QEEG) und ereigniskorrelierter Potentiale (ERP) fanden am 10., 11., 12., 17. sowie 18. September 2013 statt. Am 28. Oktober 2013 besprach Dr. C die Ergebnisse seiner Abklärungen im Rahmen einer Konsensbeurteilung mit Dr. phil. D, Psychophysiologist und Psychotherapist. Zusätzlich veranlasste die IV-Stelle eine externe MRI-Untersuchung des Schädels. Gestützt auf das RAD-Gutachten vom 18. März 2014 und mit der Begründung, es bestehe kein Gesundheitsschaden mit dauerhafter Einschränkung der Leistungsfähigkeit und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, stellte sie A mit Vorbescheid vom 16. April 2014 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte Einwände erheben, welche die IV-Stelle dem RAD zur Stellungnahme unterbreitete (vgl. Protokolleinträge vom 7. und 28.7.2014). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden.\nB. Beschwerdeweise liess A beantragen, die Verfügung vom 20. Oktober 2014 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen (Rente und Eingliederungsmassnahmen) auszurichten. Er verlangte die Anordnung einer verwaltungsexternen Begutachtung sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, anlässlich welcher das Gericht ihn persönlich zu befragen habe.\nDie IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.\nC. Mit Beweisverfügung vom 11. November 2015 ordnete das Gericht eine psychiatrische/neuropsychiatrische Begutachtung durch Prof. Dr. med. F, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Neurologie, Gutachterstelle E an. Seitens der Parteien wurden dagegen keine Einwände erhoben. In der Folge teilte die Gutachterstelle dem Gericht mit, dass zusätzlich eine neuropsychologische Abklärung durch Prof. Dr. G, Neuropsychologe, Universität Z, erforderlich sei. Die Parteien erklärten ihr Einverständnis mit der vorgesehenen Untersuchung. Nach Eingang der Expertise vom 11. Juli 2016 erhielten sie Gelegenheit, sich dazu zu äussern, wovon sie Gebrauch machten. Dabei legte die Verwaltung ihrer Eingabe eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. C bei (vgl. Protokolleintrag vom 31.8.2016). Hierzu liess sich der Versicherte wiederum vernehmen. Er beantragte zudem, die RAD-Beurteilung sei den Gerichtsgutachtern zur Stellungnahme zu unterbreiten.\nD. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte der Rechtsvertreter von A am 7. November 2016, dass auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werde.\nAus den Erwägungen:\n1. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht einen Leistungsanspruch (Rente und Eingliederungsmassnahmen) des Beschwerdeführers verneint hat."}