Die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 IVG sind erfüllt. Dem Gesagten nach wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen und die IV-Stelle verpflichtet, an die von der Beschwerdeführerin zu einem Preis von Fr. 3'000.-- angeschaffte Perücke einen jährlichen Höchstbeitrag von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. |