Von der Verwaltungsweisung muss in diesem Fall abgewichen werden. Ob es sich beim Haarausfall der Beschwerdeführerin um einen akuten Gesundheitsschaden handelt oder nicht, ist nicht von Belang. Zusammenfassend ergibt sich, dass in Anbetracht der gestellten Diagnose und der verfügbaren Bilder von einer erheblichen Beeinträchtigung der äusseren Erscheinung der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Mit einer Perücke kann die Glatzenbildung kaschiert werden, was die Pflege gesellschaftlicher Kontakte und das Auftreten in der Öffentlichkeit zumindest wesentlich erleichtert. Das Hilfsmittel dient mithin der Herstellung des Kontakts mit der Umwelt. Die Voraussetzungen von Art.