Für eine solche rechtsungleiche Anwendung wären in der Tat – wie die Beschwerdeführerin treffend darlegt – keine sachlichen Gründe ersichtlich. Das Bundesgericht hielt denn auch ausdrücklich und unmissverständlich fest, dass als (einziges) leistungsbegründendes Erfordernis für eine Perückenversorgung bei Frauen die erhebliche Beeinträchtigung der äusseren Erscheinung gilt. Inwiefern das Bundesgericht zwischen Frau und Transfrau eine Unterscheidung vornahm, kann dem einschlägigen Urteil nicht entnommen werden.