Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die im BGer-Urteil 9C_550/2012 vom 13. Juli 2013 dargelegten Grundsätze nur für Transfrauen respektive Transsexuelle (Mann zu Frau) zu gelten haben. Für eine solche rechtsungleiche Anwendung wären in der Tat – wie die Beschwerdeführerin treffend darlegt – keine sachlichen Gründe ersichtlich.