Zwar ist es zutreffend, dass gemäss Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV, KHMI, Versicherte nur Anspruch auf Perücken haben, wenn die Haare als Folge eines akuten Gesundheitsschadens oder dessen Behandlung ausgefallen sind. Normaler Haarausfall (insbesondere bei Männern) zieht nach KHMI keine Leistungspflicht der IV nach sich, wobei in Anlehnung am BGer-Urteil 9C_550/2012 vom 13. Juli 2013 bei Transsexuellen eine Ausnahme gemacht wird. Doch richten sich Verwaltungsweisungen, wie das KHMI, an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich.