Eine Beeinträchtigung im sozialen Umfeld ist ohnehin aufgrund der deutlich sichtbaren Glatzenbildung anzunehmen. Soweit die Verwaltung geltend macht, es handle sich vorliegend um "normalen", d.h. erblich-hormonell bedingten Haarausfall, welcher von der Leistungspflicht der IV ausgenommen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar ist es zutreffend, dass gemäss Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV, KHMI, Versicherte nur Anspruch auf Perücken haben, wenn die Haare als Folge eines akuten Gesundheitsschadens oder dessen Behandlung ausgefallen sind.