Irrelevant ist die Frage, ob nebst der physischen auch eine psychische Beeinträchtigung vorliegt, wobei die IV-Stelle der Beschwerdeführerin immerhin auch eine gewisse seelische Belastung zuerkennt. Obschon es hier um die Sozialrehabilitation und nicht um die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich geht (vgl. BGer-Urteil 9C_550/2012 vom 13. Juli 2013 E. 3), scheint überdies eine Beeinträchtigung im beruflichen Umfeld überwiegend wahrscheinlich zu sein, zumal die Beschwerdeführerin als stellvertretende Teamleiterin tätig ist. Eine Beeinträchtigung im sozialen Umfeld ist ohnehin aufgrund der deutlich sichtbaren Glatzenbildung anzunehmen.