21-21quater N 70 mit Hinweis auf besagtes BGer-Urteil). (…) Rechtsprechungsgemäss ist allein entscheidend, dass das weibliche Erscheinungsbild durch die Glatzenbildung empfindlich beeinträchtigt ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin reichte drei Bilder ein, welche den Haarverlust auf ihrem Kopf deutlich aufzeigen und deren Echtheit nicht anzuzweifeln ist. Ohne Weiteres kann anhand dieser Bilder festgestellt werden, dass das äusserliche Erscheinungsbild der im Verfügungszeitpunkt 25-jährigen Beschwerdeführerin durch den Haarverlust erheblich und empfindlich beeinträchtigt ist.