13.7.2013 E. 2.3). Entscheidend ist mithin allein, dass die weibliche äussere Erscheinung eine empfindliche Beeinträchtigung erfährt, welche mit dem anbegehrten Hilfsmittel möglichst kaschiert werden soll (BGer-Urteil 9C_550/2012 vom 13.7.2013 E. 3). Eine Transfrau (Geschlechtsumwandlung eines Mannes zu einer Frau) beispielsweise hat mit Blick auf das neue Erscheinungsbild als Frau demnach Anspruch nach den Kriterien für eine solche (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 21-21quater N 70 mit Hinweis auf besagtes BGer-Urteil).