Hinweisen). Naheliegenderweise hat denn auch die Rechtsprechung (zum Teil unter Hinweis auf die jeweils geltenden Verwaltungsweisungen) bei den Gesuchen von Männern um Abgabe einer Perücke zulasten der Invalidenversicherung einen deutlich strengeren Beurteilungsmassstab entwickelt: Während bei Frauen im Fall fehlenden Haarschmucks die erhebliche Beeinträchtigung der äusseren Erscheinung als (einziges) leistungsbegründendes Erfordernis für eine Perückenversorgung ohne Weiteres anerkannt wird (EVG-Urteile I 155/01 vom 6.12.2001 E. 2d und I 204/85 vom 30.8.1985 E. 2a), müssen bei Männern zusätzliche Voraussetzungen erfüllt oder besondere Umstände gegeben sein (BGer-Urteil 9C_550/2012 vom