21 Abs. 2 IVG Anspruch auf Perücken zulasten der IV besteht. Diese Ausdehnung der Perückenversorgung erfolgte im Hinblick auf die soziale Eingliederung, wurde doch in den Materialien zur Änderung der Hilfsmittelliste (Erläuterungen des Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV]) ausgeführt, der Wegfall des (*) bedeute, dass es inskünftig für die Abgabe einer Perücke genüge, wenn diese für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte oder das Auftreten in der Öffentlichkeit benötigt werde.