Gemäss damaliger Rechtsprechung rechtfertigte sich die Abgabe einer Perücke nur, wenn der Haarschmuck eine unerlässliche Voraussetzung für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich darstellte oder wenn die durch den fehlenden Haarschmuck nachteilig wirkende äussere Erscheinung in psychischer Hinsicht eine derartige Belastung bedeutete, dass die Erwerbsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wurde (EVG-Urteile I 382/83 vom 22.5.1984 E. 1a und I 346/76 vom 24.11.1977). Die am 1. Januar 1983 in Kraft getretene Verordnungsnovelle vom 21. September 1982 brachte insofern eine Erweiterung, als nunmehr bereits im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 IVG