Bis Ende 1982 war diese Ziffer mit einem (*) versehen, was bedeutete, dass ein Anspruch nur im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 IVG bestand (vgl. Art. 2 Abs. 2 HVI). Gemäss damaliger Rechtsprechung rechtfertigte sich die Abgabe einer Perücke nur, wenn der Haarschmuck eine unerlässliche Voraussetzung für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich darstellte oder wenn die durch den fehlenden Haarschmuck nachteilig wirkende äussere Erscheinung in psychischer Hinsicht eine derartige Belastung bedeutete, dass die Erwerbsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wurde (EVG-Urteile I 382/83 vom 22.5.1984 E. 1a und I 346/76 vom 24.11.1977).