Nach Ziff. 5.06 der Hilfsmittelliste leistet die IV bei Perücken einen jährlichen Höchstbeitrag von Fr. 1'500.--. Bis Ende 1982 war diese Ziffer mit einem (*) versehen, was bedeutete, dass ein Anspruch nur im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 IVG bestand (vgl. Art. 2 Abs. 2 HVI).