Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). In den im Anhang umschriebenen Fällen kann die Versicherung der versicherten Person einmalige oder periodische Beiträge an ein von ihr angeschafftes Hilfsmittel zahlen (Art. 3bis Abs. 1 lit. a HVI in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a IVV und Art. 21quater Abs. 1 lit. c IVG). Nach Ziff.