{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-549_2015-04-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10434", "Checksum": "2ddf726bc4b0d7a83b6643d4119a7dfc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 549"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 22.04.2015 5V 14 549"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Als einziges leistungsbegründendes Erfordernis für eine Perückenversorgung bei Frauen gilt die erhebliche Beeinträchtigung des äusseren, weiblichen Erscheinungsbilds. 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Des Weiteren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an Alopecia androgenetica im Stadium II auf der Ludwig-Skala leidet, was sich durch deutlich sichtbaren Haarverlust kennzeichnet. Bereits aufgrund der gestellten Diagnose und des festgestellten Ausmasses des Haarverlusts anhand der Ludwig-Skala ist von einer grossen Beeinträchtigung der äusseren Erscheinung als junge Frau auszugehen. Irrelevant ist die Frage, ob nebst der physischen auch eine psychische Beeinträchtigung vorliegt, wobei die IV-Stelle der Beschwerdeführerin immerhin auch eine gewisse seelische Belastung zuerkennt. Obschon es hier um die Sozialrehabilitation und nicht um die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich geht (vgl. BGer-Urteil 9C_550/2012 vom 13. Juli 2013 E. 3), scheint überdies eine Beeinträchtigung im beruflichen Umfeld überwiegend wahrscheinlich zu sein, zumal die Beschwerdeführerin als stellvertretende Teamleiterin tätig ist. Eine Beeinträchtigung im sozialen Umfeld ist ohnehin aufgrund der deutlich sichtbaren Glatzenbildung anzunehmen. Soweit die Verwaltung geltend macht, es handle sich vorliegend um \"normalen\", d.h. erblich-hormonell bedingten Haarausfall, welcher von der Leistungspflicht der IV ausgenommen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar ist es zutreffend, dass gemäss Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV, KHMI, Versicherte nur Anspruch auf Perücken haben, wenn die Haare als Folge eines akuten Gesundheitsschadens oder dessen Behandlung ausgefallen sind. Normaler Haarausfall (insbesondere bei Männern) zieht nach KHMI keine Leistungspflicht der IV nach sich, wobei in Anlehnung am BGer-Urteil 9C_550/2012 vom 13. Juli 2013 bei Transsexuellen eine Ausnahme gemacht wird. Doch richten sich Verwaltungsweisungen, wie das KHMI, an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei einer Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die im BGer-Urteil 9C_550/2012 vom 13. Juli 2013 dargelegten Grundsätze nur für Transfrauen respektive Transsexuelle (Mann zu Frau) zu gelten haben. Für eine solche rechtsungleiche Anwendung wären in der Tat – wie die Beschwerdeführerin treffend darlegt – keine sachlichen Gründe ersichtlich. Das Bundesgericht hielt denn auch ausdrücklich und unmissverständlich fest, dass als (einziges) leistungsbegründendes Erfordernis für eine Perückenversorgung bei Frauen die erhebliche Beeinträchtigung der äusseren Erscheinung gilt. Inwiefern das Bundesgericht zwischen Frau und Transfrau eine Unterscheidung vornahm, kann dem einschlägigen Urteil nicht entnommen werden. Die Verwaltung verkennt die Tatsache, dass das Bundesgericht die für Frauen entwickelten Grundsätze betreffend der Perückenversorgung im erwähnten Urteil konsequenterweise bei einer Transfrau anwendete. Dementsprechend widerspricht das im KHMI stipulierte leistungsbegründende Erfordernis eines akuten Gesundheitsschadens für den Anspruch auf Perücken bei Frauen der Rechtsprechung. Von der Verwaltungsweisung muss in diesem Fall abgewichen werden. Ob es sich beim Haarausfall der Beschwerdeführerin um einen akuten Gesundheitsschaden handelt oder nicht, ist nicht von Belang. Zusammenfassend ergibt sich, dass in Anbetracht der gestellten Diagnose und der verfügbaren Bilder von einer erheblichen Beeinträchtigung der äusseren Erscheinung der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Mit einer Perücke kann die Glatzenbildung kaschiert werden, was die Pflege gesellschaftlicher Kontakte und das Auftreten in der Öffentlichkeit zumindest wesentlich erleichtert. Das Hilfsmittel dient mithin der Herstellung des Kontakts mit der Umwelt. Die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 IVG sind erfüllt. Dem Gesagten nach wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen und die IV-Stelle verpflichtet, an die von der Beschwerdeführerin zu einem Preis von Fr. 3'000.-- angeschaffte Perücke einen jährlichen Höchstbeitrag von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. |"}