Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung dieser Verfügung und die materielle Prüfung der Neuanmeldung. Da mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens 5V 14 525 die Beurteilung der Neuanmeldung offensichtlich verfrüht erfolgte, da ersteres Verfahren noch gar nicht abgeschlossen ist, führt dies ohne weiteres zur Aufhebung dieser Verfügung vom 13. Oktober 2014. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren 5V 14 606 ist daher gutzuheissen. |