Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Fall 5V 14 525 ist daher in dem Sinn gutzuheissen, dass die Verfügung vom 22. August 2014 aufgehoben und die Sache an die die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie die Verfügung vom 15. November 2012 in Wiedererwägung zieht und alsdann allenfalls über die Wiedereingliederungsmassnahmen neu verfügt. 7. Zu prüfen bleibt noch die Verfügung vom 13. Oktober 2014, mit welcher die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Es handelt sich dabei um das Verfahren 5V 14 606. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung dieser Verfügung und die materielle Prüfung der Neuanmeldung.